Verordnung des Bundesministers für Arbeit betreffend die finanzielle Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO)

603. Verordnung des Bundesministers für Arbeit betreffend die finanzielle Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO) Aufgrund des § 13 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1.

Für das Jahr 2022 wird die Obergrenze gemäß § 13 Abs. 1 AMPFG mit 2 000 Millionen Euro festgesetzt.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des...

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