Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2022

4. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2022Artikel IAnpassung in der Kriegsopferversorgung

Auf Grund der §§ 63 und 113q des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 63 und 113q des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021,, wird verordnet:

§ 1.Paragraph eins,

Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2022 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 67/2021 angeführten Beträge wie folgt festgestellt: Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2022 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2021, angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1.Ziffer einsIm § 11 Abs. 1Im Paragraph 11, Absatz eins, ??????????statt 610,30 ? mit 628,60 ?;
2.Ziffer 2im § 11 Abs. 2im Paragraph 11, Absatz 2, ??????????statt 25,00 ? mit 25,80 ?;
3.Ziffer 3im § 11 Abs. 3im Paragraph 11, Absatz 3, ??????????statt

nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
65. Lebensjahres 27,20 ? 45,60 ? 55,40 ? 73,30 ? 91,50 ?
70. Lebensjahres 55,50 ? 91,30 ? 103,60 ? 122,30 ? 146,20 ?
75. Lebensjahres 101,20 ? 137,20 ? 152,90 ? 170,70 ? 189,40 ?
80. Lebensjahres 146,20 ? 183,40 ? 201,40 ? 219,80 ? 238,30 ?

mitnach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
65. Lebensjahres 28,00 ? 47,00 ? 57,10 ? 75,50 ? 94,20 ?
70. Lebensjahres 57,20 ? 94,00 ? 106,70 ? 126,00 ? 150,60 ?
75. Lebensjahres 104,20 ? 141,30 ? 157,50 ? 175,80 ? 195,10 ?
80. Lebensjahres 150,60 ? 188,90 ? 207,40 ? 226,40 ? 245,40 ?

4.Ziffer 4im § 12 Abs. 2im Paragraph 12, Absatz 2, ??????????statt 48,30 ? mit 49,70 ?;
5.Ziffer 5im § 14 Abs. 1im Paragraph 14, Absatz eins, ??????????statt je 38,20 ? mit je 39,30 ?,
??????????statt 76,30 ? mit 78,60 ?,
??????????statt je 114,60 ? mit je 118,00 ?;
6.Ziffer 6im § 18 Abs. 4im Paragraph 18, Absatz 4, ??????????statt 802,20 ? mit 826,30
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT