Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Schwellenwerte und Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung (Handelsstatistikverordnung 2022 ? HStatV 2022)

17. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Schwellenwerte und Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung (Handelsstatistikverordnung 2022 ? HStatV 2022) Auf Grund der §§ 1, 5 und 11 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, BGBl. Nr. 173/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen eins,, 5 und 11 Absatz 2, des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2021,, wird verordnet:

§ 1.Paragraph eins,

Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für den Eingang und die Versendung wird mit je 1,1 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt.

§ 2.Paragraph 2,

Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter zwölf Millionen Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes befreit.

§ 3.Paragraph 3,

Für die handelsstatistische Anmeldung für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ist beim Eingang das Ursprungsland zu erfragen. Ist dieses dem bzw. der Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Versendungsland anzugeben.

§ 4.Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten

1.Ziffer einsdie Handelsstatistikverordnung...

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