Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird

28. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 22, 22a und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 232/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 22,, 22a und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 2021,, wird verordnet:

Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021, wird wie folgt geändert:Die Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 8 wird nach der Wendung In Paragraph 2, Absatz 8, wird nach der Wendung ?§§ 3 bis 8? die Wendung ?und 11c? eingefügt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 entfallen die Z 6b und Z 15b.In Paragraph 3, Absatz eins, entfallen die Ziffer 6 b und Ziffer 15 b,

3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 7 lautet:Paragraph 3, Absatz 7, lautet:

  • ?(7)Absatz 7Auf einem gemäß der Anlage 6a zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit ?Nicht genügend? beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit ?Nicht genügend? maßgeblich waren. Zudem können ergänzende pädagogische Ausführungen im Beiblatt vermerkt werden. § 2 Abs. 9 ist anzuwenden.?Auf einem gemäß der Anlage 6a zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit ?Nicht genügend? beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit ?Nicht genügend? maßgeblich waren. Zudem können ergänzende pädagogische Ausführungen im Beiblatt vermerkt werden. Paragraph 2, Absatz 9, ist anzuwenden.?
  • 4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 1 wird nach der Wendung...

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