Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Stellungskommissionen (Stellungskommissionen-Verordnung 2022 ? SteKo-VO 2022)

Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Stellungskommissionen (Stellungskommissonen-Verordnung 2022 ? SteKo-VO 2022) Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 15, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, wird verordnet:

§ 1.Paragraph eins,

Das Militärkommando Burgenland hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:

Teil des Ergänzungsbereiches zuständige Stellungskommission
1.Ziffer einsFreistädte Eisenstadt und Rust sowie2.Ziffer 2politische Bezirke Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Neusiedl am See und Oberpullendorf Wien
3.Ziffer 3politische Bezirke Güssing, Jennersdorf und Oberwart Steiermark

§ 2.Paragraph 2,

Im Ergänzungsbereich Kärnten ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Kärnten hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

§ 3.Paragraph 3,

Im Ergänzungsbereich Niederösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Niederösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

§ 4.Paragraph 4,

Im Ergänzungsbereich Oberösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Oberösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

§ 5.Paragraph 5,

Das Militärkommando Salzburg hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:

Teil des Ergänzungsbereiches zuständige Stellungskommission
1.Ziffer einsStadt Salzburg und2.Ziffer 2politische Bezirke Hallein, Salzburg-Umgebung, St. Johann im Pongau und Tamsweg Kärnten
3.Ziffer 3politischer Bezirk Zell am See Tirol

§ 6.Paragraph 6,

Im Ergänzungsbereich Steiermark ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Steiermark hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:

Teil des Ergänzungsbereiches zuständige Stellungskommission
1.Ziffer einsStadt Graz sowie2.Ziffer 2politische Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Leoben, Liezen, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz Stei
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