Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Berufsfotografie (Berufsfotografie-Ausbildungsordnung) erlassen werden

98. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Berufsfotografie (Berufsfotografie-Ausbildungsordnung) erlassen werden

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2021,, wird verordnet:

Lehrberuf Berufsfotografie§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDer Lehrberuf Berufsfotografie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  • (2)Absatz 2In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Berufsfotografin oder Berufsfotograf) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft im Beruf Berufsfotografie) zu bezeichnen.
  • Berufsprofil§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsMit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Berufsfotografie über folgende berufliche Kompetenzen.
  • (2)Absatz 2Fachliche Kompetenzbereiche:1.Ziffer einsFotografie
  • Die Fachkraft im Beruf Berufsfotografie übernimmt vielfältige fotografische Arbeiten. Dazu zählt das Aufnehmen von Personen- und Landschaftsbildern, Erstellen von Reportagen (zB Hochzeiten) sowie das Inszenieren von Werbeaufnahmen und Umsetzen kurzer Filmaufnahmen.

    Sie achtet bewusst auf Bildkomposition, vermeidet Fehler und unerwünschte Effekte wie Unschärfe, Bildrauschen sowie Über- und Unterbelichtung. Durch Einsatz von optischen Messinstrumenten, wie Luxmeter, Kolorimeter und Spektralphotometer, ermittelt sie physikalische Größen wie Leuchtdichte/Helligkeit, Lichtverteilung und Farbtemperatur. Aus den resultierenden Messergebnissen zieht die Fachkraft Rückschlüsse zur aktuellen Beleuchtungssituation und führt gegebenenfalls Anpassungen durch. Sie nimmt, zB mit Beleuchtungsgeräten, gekonnt Einfluss auf ortsabhängige Lichtsituationen im Innen- und Außenbereich und steuert damit die Lichtführung.

    Vom Aufnehmen eines Fotos bis hin zum Wählen eines korrekten Speichermediums der gesammelten Daten weiß sie ihr berufsspezifisches Equipment professionell einzusetzen und handzuhaben. Die Fachkraft wählt anforderungsbezogen analoge bzw. digitale Kamera-Typen und Objektive, Stative, Blitzanlagen, Studiozubehör sowie unterschiedliche Filter aus. Über dies hinaus wendet sie wichtige Methoden zur Umsetzung des Farbmanagements, der Kalibrierung (ICC (International Color Consortium) -Profilierung), Archivierung, Transportation und Instandhaltung des betriebsinternen Equipments an.

    Bei der Arbeit mit digitaler Bildverarbeitungs- und Bildbearbeitungssoftware importiert und konvertiert sie zunächst erzeugte Roh-Kameradaten fachgerecht, beurteilt diese (zB digitaler Proof), arbeitet sie auf, führt Bildkorrekturen durch und beeinflusst auf Wunsch Bildergebnisse kreativ. Analoge Aufnahmen verarbeitet sie durch Scannen bzw. digitale Reproduktion weiter. Außerdem restauriert sie Bilder, wie zB Fotografien, Gemälde, Drucke oder Radierungen digital.

    Fotos bzw. kurze Videoaufnahmen auf der Kamera gestaltet die Fachkraft für verkaufsfähige Druck- und Präsentationsanwendungen, wie Plakate, Flyer oder kleine Audio- bzw. Videoprojekte. Sie kombiniert verschiedene Medien und fertigt dazu beispielsweise Text- und Bildkompositions-Entwürfe an, auch unter Einsatz von fachspezifischer Multimediasoftware.

    Die Fachkraft berücksichtigt aktuelle betriebliche und rechtliche Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Urheberrechtsgesetz (UrhG), das Urhebervertragsrecht, Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild.

    2.Ziffer 2Kundenberatung und Auftragsorganisation

    Die Fachkraft im Beruf Berufsfotografie berät Kundinnen und Kunden auf Basis ihrer Bedürfnisse und entwickelt das jeweils passende Angebot. Dazu greift sie auf ihre fachliche Expertise und Wissen zu aktuellen Trends in der Branche zurück. Sie sorgt dafür, dass alle betrieblichen und rechtlichen Vorgaben, insbesondere Urheber- und Urhebervertragsrecht, eingehalten werden.

    Bei der Vorbereitung und Durchführung eines Auftrages arbeitet sie erforderlichenfalls mit weiteren Personen, wie zB Foto-Modellen, Frisörinnen und Frisören, Standesbeamtinnen und -beamten, zusammen.

    Die Fachkraft schlägt unter Berücksichtigung verschiedener Kanäle geeignete Maßnahmen zur Neukundengewinnung vor.

    Produkte ihres Sortiments sowie Zusatzleistungen bietet sie gekonnt und professionell potenziellen Kundinnen und Kunden an.

    Mit Beschwerden und Reklamationen geht die Fachkraft kompetent um.

  • (3)Absatz 3Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
  • Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft im Beruf Berufsfotografie folgende fachübergreifende Kompetenzen ein:

    1.Ziffer einsArbeiten im betrieblichen und beruflichen UmfeldIm Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Beruf Berufsfotografie ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebs- und volkswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat, auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.2.Ziffer 2Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges ArbeitenDie Fachkraft im Beruf Berufsfotografie wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen und Verletzungen situationsgerecht. Darüber hinaus agiert sie nachhaltig und ressourcenschonend.3.Ziffer 3Digitales ArbeitenDie Fachkraft im Beruf Berufsfotografie wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben die für ihre Aufgaben am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitale Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Datenschutz-Grundverordnung).Berufsbild§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsZum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  • (2)Absatz 2Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
  • (3)Absatz 3Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
  • (4)Absatz 4Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
  • (5)Absatz 5Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
  • 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
    1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
    Die Fachkraft kann
    1.1.1eins Punkt eins Punkt einssich in den Räumlichkeiten des Lehrbetriebs zurechtfinden.
    1.1.2eins Punkt eins Punkt 2die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären.
    1.1.3eins Punkt eins Punkt 3die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche sowie der betrieblichen Prozesse darstellen.
    1.1.4eins Punkt eins Punkt 4die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführerin und Geschäftsführer) und ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Lehrbetrieb erreichen.
    1.1.5eins Punkt eins Punkt 5die Vorgaben der betrieblichen Ablauforganisation und des Prozessmanagements bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen.
    1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs
    Die Fachkraft kann
    1.2.1eins Punkt 2 Punkt einsdas betriebliche Leistungsangebot beschreiben.
    1.2.2eins Punkt 2 Punkt 2das Leitbild bzw. die Ziele des Lehrbetriebs erklären.
    1.2.3eins Punkt 2 Punkt 3die Struktur des Lehrbetriebs beschreiben (zB Größenordnung, Tätigkeitsfelder, Rechtsform).
    1.2.4eins Punkt 2 Punkt 4Faktoren erklären, die die betriebliche Leistung beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen).
    1.3 Branche des Lehrbetriebs
    Die Fachkraft kann
    1.3.1eins Punkt 3 Punkt einseinen Überblick über die Branche des Lehrbetriebs geben (zB Branchentrends).
    1.3.2eins Punkt 3 Punkt 2die Position des Lehrbetriebs in der Branche darstellen.
    1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
    Die Fachkraft kann
    1.4.1eins Punkt 4 Punkt einsden Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritt).
    1.4.2eins Punkt 4 Punkt 2Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
    1.4.3eins Punkt 4 Punkt 3die Notwendigkeit der lebenslangen Weiterbildung erkennen und sich mit konkreten Weiterbildungsangeboten auseinandersetzen.
    1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
    Die Fachkraft kann
    1.5.1eins Punkt 5 Punkt einsauf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten als Lehrling ihre Aufgaben erfüllen.
    1.5.2eins Punkt 5 Punkt 2Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. einhalten
    ...

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