Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik (Metalltechnik-Ausbildungsordnung) erlassen werden
97. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik (Metalltechnik-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8,, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2021,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
| Paragraph | Gegenstand |
| § 1.Paragraph eins, | Lehrberuf Metalltechnik |
| § 2.Paragraph 2, | Berufsbild |
| § 3.Paragraph 3, | Fachübergreifende Kompetenzen und Fachliche Kompetenzbereiche im Grundmodul |
| § 4.Paragraph 4, | Fachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen |
| § 5.Paragraph 5, | Hauptmodul Maschinenbautechnik |
| § 6.Paragraph 6, | Hauptmodul Fahrzeugbautechnik |
| § 7.Paragraph 7, | Hauptmodul Metallbau- und Blechtechnik |
| § 8.Paragraph 8, | Hauptmodul Stahlbautechnik |
| § 9.Paragraph 9, | Hauptmodul Schmiedetechnik |
| § 10.Paragraph 10, | Hauptmodul Werkzeugbautechnik |
| § 11.Paragraph 11, | Hauptmodul Schweißtechnik |
| § 12.Paragraph 12, | Hauptmodul Zerspanungstechnik |
| § 13.Paragraph 13, | Fachliche Kompetenzbereiche in den Spezialmodulen |
| § 14.Paragraph 14, | Spezialmodul Automatisierungstechnik |
| § 15.Paragraph 15, | Spezialmodul Digitale Fertigungstechnik |
| § 16.Paragraph 16, | Spezialmodul Konstruktionstechnik |
| § 17.Paragraph 17, | Spezialmodul Prozess- und Projektmanagement |
| § 18.Paragraph 18, | Lehrabschlussprüfung ? Allgemeine Bestimmungen |
| § 19.Paragraph 19, | Theoretische Prüfung |
| § 20.Paragraph 20, | Mechanische Technologie |
| § 21.Paragraph 21, | Angewandte Mathematik |
| § 22.Paragraph 22, | Fachzeichnen |
| § 23.Paragraph 23, | Praktische Prüfung |
| § 24.Paragraph 24, | Prüfarbeit |
| § 25.Paragraph 25, | Fachgespräch |
| § 26.Paragraph 26, | Wiederholungsprüfung |
| § 27.Paragraph 27, | Eingeschränkte Zusatzprüfung |
| § 28.Paragraph 28, | Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung |
| § 29.Paragraph 29, | Übergangsbestimmungen |
| § 30.Paragraph 30, | Inkrafttreten und Schlussbestimmungen |
Lehrberuf Metalltechnik§ 1.Paragraph eins,
| Haupt- module | können kombiniert werden mit | |||||||||||
| H1 | H2 | H3 | H4 | H5 | H6 | H7 | H8 | S1 | S2 | S3 | S4 | |
| H1 | x | x | x | x | x | |||||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | |||||||
| H2 | x | |||||||||||
| Dauer | 4 | |||||||||||
| H3 | x | x | x | |||||||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | |||||||||
| H4 | x | x | ||||||||||
| Dauer | 4 | 4 | ||||||||||
| H5 | x | |||||||||||
| Dauer | 4 | |||||||||||
| H6 | x | x | x | x | x | |||||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | |||||||
| H7 | x | x | x | |||||||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | |||||||||
| H8 | x | x | x | x | x | x | ||||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 |
Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche wobei die fachlichen Kompetenzbereiche weiter in Grundmodul, Hauptmodule und Spezialmodule gegliedert sind.
Fachübergreifende Kompetenzen und Fachliche Kompetenzbereiche im Grundmodul§ 3.Paragraph 3,
| 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
| 1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
| Die Fachkraft kann |
| 1.1.1eins Punkt eins Punkt einssich im Lehrbetrieb zurechtfinden (Sammelplätze, Fluchtwege, verbotene Bereiche usw.). |
| 1.1.2eins Punkt eins Punkt 2einen Überblick über die wesentlichen Aufgaben und die Zusammenhänge der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs sowie die betrieblichen Prozesse geben (zB Warenfluss). |
| 1.2 Lehrbetrieb und Branche |
| Die Fachkraft kann |
| 1.2.1eins Punkt 2 Punkt einsdie Ziele des Betriebs, das betriebliche Leistungsangebot und das betriebliche Umfeld (zB Produkte, Branche, Mitbewerber/Mitbewerberinnen) beschreiben. |
| 1.2.2eins Punkt 2 Punkt 2die Struktur des Lehrbetriebs samt den Zuständigkeiten von einzelnen Bereichen und Personen benennen. |
| 1.2.3eins Punkt 2 Punkt 3Faktoren erklären, die den betrieblichen Erfolg beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen, Kostenbewusstsein). |
| 1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
| Die Fachkraft kann |
| 1.3.1eins Punkt 3 Punkt einsden Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte, Ausbildungsfortschritt, Ausbildungsplan). |
| 1.3.2eins Punkt 3 Punkt 2Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule). |
| 1.3.3eins Punkt 3 Punkt 3die Bedeutung von beruflicher Weiterbildung beschreiben und Beispiele konkreter Weiterbildungsangebote nennen. |
| 1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
| Die Fachkraft kann |
| 1.4.1eins Punkt 4 Punkt einsihre Aufgaben auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten erfüllen. |
| 1.4.2eins Punkt 4 Punkt 2Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren. |
| 1.4.3eins Punkt 4 Punkt 3sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten. |
| 1.4.4eins Punkt 4 Punkt 4die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) (erwachsene Lehrlinge) und des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) grundlegend verstehen. |
| 1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
| Die Fachkraft kann |
| 1.5.1eins Punkt 5 Punkt einsihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen. |
| 1.5.2eins Punkt 5 Punkt 2den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen (zB für ihren effizienten Arbeitsablauf sorgen). |
| 1.5.3eins Punkt 5 Punkt 3die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen. |
| 1.5.4eins Punkt 5 Punkt 4Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen bzw. Gewerken (zB zertifizierte Fachkräfte) übernommen werden müssen, identifizieren. |
| 1.5.5eins Punkt 5 Punkt 5sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren. |
| 1.5.6eins Punkt 5 Punkt 6Lösungen für aktuell auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen |
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