Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik (Metalltechnik-Ausbildungsordnung) erlassen werden

97. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik (Metalltechnik-Ausbildungsordnung) erlassen werden

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8,, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2021,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph Gegenstand
§ 1.Paragraph eins, Lehrberuf Metalltechnik
§ 2.Paragraph 2, Berufsbild
§ 3.Paragraph 3, Fachübergreifende Kompetenzen und Fachliche Kompetenzbereiche im Grundmodul
§ 4.Paragraph 4, Fachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen
§ 5.Paragraph 5, Hauptmodul Maschinenbautechnik
§ 6.Paragraph 6, Hauptmodul Fahrzeugbautechnik
§ 7.Paragraph 7, Hauptmodul Metallbau- und Blechtechnik
§ 8.Paragraph 8, Hauptmodul Stahlbautechnik
§ 9.Paragraph 9, Hauptmodul Schmiedetechnik
§ 10.Paragraph 10, Hauptmodul Werkzeugbautechnik
§ 11.Paragraph 11, Hauptmodul Schweißtechnik
§ 12.Paragraph 12, Hauptmodul Zerspanungstechnik
§ 13.Paragraph 13, Fachliche Kompetenzbereiche in den Spezialmodulen
§ 14.Paragraph 14, Spezialmodul Automatisierungstechnik
§ 15.Paragraph 15, Spezialmodul Digitale Fertigungstechnik
§ 16.Paragraph 16, Spezialmodul Konstruktionstechnik
§ 17.Paragraph 17, Spezialmodul Prozess- und Projektmanagement
§ 18.Paragraph 18, Lehrabschlussprüfung ? Allgemeine Bestimmungen
§ 19.Paragraph 19, Theoretische Prüfung
§ 20.Paragraph 20, Mechanische Technologie
§ 21.Paragraph 21, Angewandte Mathematik
§ 22.Paragraph 22, Fachzeichnen
§ 23.Paragraph 23, Praktische Prüfung
§ 24.Paragraph 24, Prüfarbeit
§ 25.Paragraph 25, Fachgespräch
§ 26.Paragraph 26, Wiederholungsprüfung
§ 27.Paragraph 27, Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 28.Paragraph 28, Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung
§ 29.Paragraph 29, Übergangsbestimmungen
§ 30.Paragraph 30, Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Lehrberuf Metalltechnik§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDer Lehrberuf Metalltechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
  • (2)Absatz 2Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:1.Ziffer einsMaschinenbautechnik (H1)
  • 2.Ziffer 2Fahrzeugbautechnik (H2)3.Ziffer 3Metallbau- und Blechtechnik (H3)4.Ziffer 4Stahlbautechnik (H4)5.Ziffer 5Schmiedetechnik (H5)6.Ziffer 6Werkzeugbautechnik (H6)7.Ziffer 7Schweißtechnik (H7)8.Ziffer 8Zerspanungstechnik (H8)
  • (3)Absatz 3Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Paragraph eins, Absatz 4, ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:1.Ziffer einsAutomatisierungstechnik (S1)
  • 2.Ziffer 2Digitale Fertigungstechnik (S2)3.Ziffer 3Konstruktionstechnik (S3)4.Ziffer 4Prozess- und Projektmanagement (S4)
  • (4)Absatz 4Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
  • Haupt- module können kombiniert werden mit
    H1 H2 H3 H4 H5 H6 H7 H8 S1 S2 S3 S4
    H1 x x x x x
    Dauer 4 4 4 4 4
    H2 x
    Dauer 4
    H3 x x x
    Dauer 4 4 4
    H4 x x
    Dauer 4 4
    H5 x
    Dauer 4
    H6 x x x x x
    Dauer 4 4 4 4 4
    H7 x x x
    Dauer 4 4 4
    H8 x x x x x x
    Dauer 4 4 4 4 4 4
  • (5)Absatz 5Gemäß § 8 Abs. 4 BAG ist eine Kombination des Grundmoduls Metalltechnik und der Hauptmodule Maschinenbautechnik, Werkzeugbautechnik oder Zerspanungstechnik mit dem Spezialmodul Additive Fertigung (Additive Manufacturing AM) des Lehrberufes Mechatronik, Mechatronik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 196/2019, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2021, möglich.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, BAG ist eine Kombination des Grundmoduls Metalltechnik und der Hauptmodule Maschinenbautechnik, Werkzeugbautechnik oder Zerspanungstechnik mit dem Spezialmodul Additive Fertigung (Additive Manufacturing AM) des Lehrberufes Mechatronik, Mechatronik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2021,, möglich.
  • (6)Absatz 6Die Ausbildung im Modullehrberuf Metalltechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
  • (7)Absatz 7In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fachfrau für Metalltechnik/Fachmann im Beruf Metalltechnik) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft im Beruf Metalltechnik) zu bezeichnen.
  • (8)Absatz 8Alle ausgebildeten bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
  • Berufsbild§ 2.Paragraph 2,

    Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche wobei die fachlichen Kompetenzbereiche weiter in Grundmodul, Hauptmodule und Spezialmodule gegliedert sind.

    Fachübergreifende Kompetenzen und Fachliche Kompetenzbereiche im Grundmodul§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsZum Erwerb der unter den §§ 5 bis 12 angeführten beruflichen Kompetenzen wird für die fachübergreifenden Kompetenzbereiche und die fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.Zum Erwerb der unter den Paragraphen 5 bis 12 angeführten beruflichen Kompetenzen wird für die fachübergreifenden Kompetenzbereiche und die fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  • (2)Absatz 2Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
  • (3)Absatz 3Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen des Grundmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des zweiten Lehrjahres zu vermitteln.
  • (4)Absatz 4Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
  • 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
    1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
    Die Fachkraft kann
    1.1.1eins Punkt eins Punkt einssich im Lehrbetrieb zurechtfinden (Sammelplätze, Fluchtwege, verbotene Bereiche usw.).
    1.1.2eins Punkt eins Punkt 2einen Überblick über die wesentlichen Aufgaben und die Zusammenhänge der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs sowie die betrieblichen Prozesse geben (zB Warenfluss).
    1.2 Lehrbetrieb und Branche
    Die Fachkraft kann
    1.2.1eins Punkt 2 Punkt einsdie Ziele des Betriebs, das betriebliche Leistungsangebot und das betriebliche Umfeld (zB Produkte, Branche, Mitbewerber/Mitbewerberinnen) beschreiben.
    1.2.2eins Punkt 2 Punkt 2die Struktur des Lehrbetriebs samt den Zuständigkeiten von einzelnen Bereichen und Personen benennen.
    1.2.3eins Punkt 2 Punkt 3Faktoren erklären, die den betrieblichen Erfolg beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen, Kostenbewusstsein).
    1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
    Die Fachkraft kann
    1.3.1eins Punkt 3 Punkt einsden Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte, Ausbildungsfortschritt, Ausbildungsplan).
    1.3.2eins Punkt 3 Punkt 2Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule).
    1.3.3eins Punkt 3 Punkt 3die Bedeutung von beruflicher Weiterbildung beschreiben und Beispiele konkreter Weiterbildungsangebote nennen.
    1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
    Die Fachkraft kann
    1.4.1eins Punkt 4 Punkt einsihre Aufgaben auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten erfüllen.
    1.4.2eins Punkt 4 Punkt 2Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
    1.4.3eins Punkt 4 Punkt 3sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
    1.4.4eins Punkt 4 Punkt 4die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) (erwachsene Lehrlinge) und des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) grundlegend verstehen.
    1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung
    Die Fachkraft kann
    1.5.1eins Punkt 5 Punkt einsihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
    1.5.2eins Punkt 5 Punkt 2den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen (zB für ihren effizienten Arbeitsablauf sorgen).
    1.5.3eins Punkt 5 Punkt 3die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.
    1.5.4eins Punkt 5 Punkt 4Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen bzw. Gewerken (zB zertifizierte Fachkräfte) übernommen werden müssen, identifizieren.
    1.5.5eins Punkt 5 Punkt 5sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren.
    1.5.6eins Punkt 5 Punkt 6Lösungen für aktuell auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen
    ...

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