Kundmachung der Bundesministerin für Verfassung und EU betreffend die Änderung der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren

148. Kundmachung der Bundesministerin für Verfassung und EU betreffend die Änderung der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren

Der Verfassungsgerichtshof hat am 18. März 2022 die aus der Anlage ersichtliche ?Änderung der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren? (§ 14 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2022) beschlossen.ersichtliche ?Änderung der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren? (Paragraph 14, Absatz eins, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2022,) beschlossen.

Edtstadler

AnlageÄnderung der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren

Der Verfassungsgerichtshof hat beschlossen:

Die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren, BGBl. II Nr. 218/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 235/2016 wird wie folgt geändert:Die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2016, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

?Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes über die elektronische Durchführung von Verfahren (VfGH-elektronischer Verkehr-Geschäftsordnung ? VfGH-EV-GO)?

2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

?2.Ziffer 2über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes ? ZustG,?

3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

?E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Geschäftsordnung.?

4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

?Zur elektronischen Einbringung verpflichtete Einbringer (§ 14a Abs. 4 VfGG) dürfen Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.??Zur elektronischen Einbringung...

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