Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ? 2. COVID-19-BMV)

156. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ? 2. COVID-19-BMV) Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph Bezeichnung
§ 1.Paragraph eins, Anwendungsbereich
§ 2.Paragraph 2, Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3, Verpflichtung zum Tragen einer Maske
§ 4.Paragraph 4, COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept
§ 5.Paragraph 5, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
§ 6.Paragraph 6, Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 7.Paragraph 7, Zusammenkünfte
§ 8.Paragraph 8, Betreten
§ 9.Paragraph 9, Ausnahmen
§ 10.Paragraph 10, Glaubhaftmachung
§ 11.Paragraph 11, Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiGGrundsätze bei der Mitwirkung nach Paragraph 10, COVID-19-MG und Paragraph 28 a, EpiG
§ 12.Paragraph 12, ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz
§ 13.Paragraph 13, Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht

Anwendungsbereich§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsAls Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
  • (2)Absatz 2Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:1.Ziffer einsNachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgtea)Litera aZweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
  • b)Litera bImpfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf, oderc)Litera cweitere Impfung, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen;weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Litera a und b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen;2.Ziffer 2Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde;3.Ziffer 3Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;4.Ziffer 4Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;5.Ziffer 5Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf;6.Ziffer 6Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
  • (3)Absatz 3Nachweise gemäß Abs. 2 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.Nachweise gemäß Absatz 2, sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vorzulegen.
  • (4)Absatz 4Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Abs. 2 vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Absatz 2, vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:1.Ziffer einsName,
  • 2.Ziffer 2Geburtsdatum,3.Ziffer 3Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und4.Ziffer 4Barcode bzw. QR-Code.Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach Paragraph 4 b, Absatz eins, EpiG.Verpflichtung zum Tragen einer Maske§ 3.Paragraph 3,
  • (1)Absatz einsBei der Benützung von1.Ziffer einsTaxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967,Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,,
  • 2.Ziffer 2Massenbeförderungsmitteln sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerkenist eine Maske zu tragen.
  • (2)Absatz 2Beim Betreten der Kundenbereiche folgender Betriebsstätten haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen:1.Ziffer einsöffentliche Apotheken;
  • 2.Ziffer 2Betriebsstätten des Lebensmittelhandels (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter;3.Ziffer 3Drogerien und Drogeriemärkte;4.Ziffer 4Betriebsstätten zum Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln;5.Ziffer 5Betriebsstätten zum Verkauf von Tierfutter;6.Ziffer 6Betriebsstätten zur Inanspruchnahme vona)Litera aDienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,b)Litera bDienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970,Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,,c)Litera cveterinärmedizinischen Dienstleistungen,d)Litera dNotfall-Dienstleistungen,e)Litera eDienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege;7.Ziffer 7Betriebsstätten...

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