Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend die Verlängerung der Antragsfristen für bestimmte Unternehmen beim Fixkostenzuschuss 800.000 und beim Verlustersatz (VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz)

159. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend die Verlängerung der Antragsfristen für bestimmte Unternehmen beim Fixkostenzuschuss 800.000 und beim Verlustersatz (VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz)159. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend die Verlängerung der Antragsfristen für bestimmte Unternehmen beim Fixkostenzuschuss 800.000 und beim Verlustersatz (VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz) Aufgrund des § 3b Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das ABBAG-Gesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden, BGBl. I Nr. 228/2021, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:Aufgrund des Paragraph 3 b, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das ABBAG-Gesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 228 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Verlängerung der Antragsfrist für Bezieher eines Vorschusses FKZ 800.000, die nicht fristgerecht einen Antrag auf einen FKZ 800.000 gestellt haben§ 1.Paragraph eins,

Unternehmen, die im Rahmen des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 (Vorschuss FKZ 800.000) nach Punkt 5.3.2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl. II Nr. 497/2020, beantragt haben und die weder ihrer daraus resultierenden Verpflichtung, bis zum 31. März 2022 einen Antrag auf einen FKZ 800.000 zu stellen, nachgekommen sind, noch den Vorschuss FKZ 800.000 an die COFAG zurückgezahlt haben, können im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 den fehlenden Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 bei der COFAG einbringen. Für den Antrag und die Gewährung des FKZ 800.000 aufgrund dieses Antrags sind die Bestimmungen der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 sinngemäß anzuwenden. Rückforderungsansprüche...

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