Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

55. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Vorbehalte und Erklärungen in Übereinstimmung mit Art. 38 Abs. 2 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (BGBl. III Nr. 1/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 12/2020) für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert:Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Vorbehalte und Erklärungen in Übereinstimmung mit Artikel 38, Absatz 2, des Strafrechtsübereinkommens über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2020,) für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert:

? Andorra1 am 4. Februar 2021 mit Wirkung ab 1. September 2020;

? Armenien1 am 9. Februar 2021 mit Wirkung ab 1. Mai 2021;

? Aserbaidschan1 am 30. September 2021 mit Wirkung ab 1. Juni 2022;

? Dänemark1 am 30. April 2020 mit Wirkung ab 1. Juli 2020;

? Deutschland1 am 28. Mai 2020 mit Wirkung ab 1. September 2020;

? Finnland1 am 8. Oktober 2020 mit Wirkung ab 1. Februar 2021;

? Frankreich1 am 12. Jänner 2021 mit Wirkung ab 1. August 2020;

? Niederlande1 am 20. Jänner 2021 mit Wirkung ab 1. August 2020;

? Schweiz1 am 4. März 2021 mit Wirkung ab 1. Juli 2021;

? Spanien1 am 30. März...

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