Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung ? AEV) geändert werden (Geschäftsordnungs-Novelle 2022 ? Geo.-Nov 2022)

174. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung ? AEV) geändert werden (Geschäftsordnungs-Novelle 2022 ? Geo.-Nov 2022)174. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung ? AEV) geändert werden (Geschäftsordnungs-Novelle 2022 ? Geo.-Nov 2022) Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, des § 4 Abs. 6 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, und des § 17 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, wird verordnet:Auf Grund des Art. römisch VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,, des Paragraph 4, Absatz 6, Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, und des Paragraph 17, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, wird verordnet:

Artikel 1Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz (Geo.) Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 187/2020, wird wie folgt geändert:Die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im III. Hauptstück lautet die Bezeichnung des 1. Kapitels:Im römisch III. Hauptstück lautet die Bezeichnung des 1. Kapitels:

?Vorschreibung von Gebühren und Kosten?

2.Novellierungsanordnung 2, In § 209 Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 209, Absatz eins, wird die Wendung ?Gerichtsgebühren, Geldstrafen und Kosten? durch die Wendung ?Gebühren (Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie Vollzugsgebühren) und Kosten, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 GEG vorliegt,??Gebühren (Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie Vollzugsgebühren) und Kosten, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GEG vorliegt,? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 209 Abs. 2 wird nach der Wendung In Paragraph 209, Absatz 2, wird nach der Wendung ?§ 35 EO? die Wendung ?gegen Zahlungsaufträge? eingefügt.

4.Novellierungsanordnung 4, In § 210 Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 210, Absatz eins, wird das Wort ?Gerichtsgebühren? durch das Wort ?Gebühren? ersetzt.

5.Novellierungsanordnung 5, § 210 Abs. 2 bis 4 lauten:Paragraph 210, Absatz 2 bis 4 lauten:

  • ?(2)Absatz 2Kosten nach § 1 Z 5 GEG, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sind, wenn sie 300 Euro nicht übersteigen, in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen oder ihrer Bestimmung zu berechnen und vorzuschreiben.Kosten nach Paragraph eins, Ziffer 5, GEG, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom...
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