Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA-Ausbildungsverordnung ? OTA-AV) erlassen und die MAB-Ausbildungsverordnung ? MAB-AV geändert wird

177. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA-Ausbildungsverordnung ? OTA-AV) erlassen und die MAB-Ausbildungsverordnung ? MAB-AV geändert wird

Auf Grund der §§ 26 und 26h Medizinische Assistenzberufe-Gesetz ? MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 26 und 26h Medizinische Assistenzberufe-Gesetz ? MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,, wird verordnet:

Artikel 1Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA-Ausbildungsverordnung ? OTA-AV) Inhaltsübersicht

1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1Paragraph eins, Regelungsinhalt
§ 2Paragraph 2, Verweise
§ 3Paragraph 3, OTA-Ausbildung
§ 4Paragraph 4, Ausbildung im Dienstverhältnis ? Duale OTA-Ausbildung
2. Abschnitt
Rahmenbedingungen für die OTA-Ausbildung
§ 5Paragraph 5, Leitung der OTA-Ausbildung
§ 6Paragraph 6, Lehr- und Fachkräfte
§ 7Paragraph 7, Ausbildungsverantwortliche/r
§ 8Paragraph 8, Aufnahmekommission
§ 9Paragraph 9, Prüfungskommission
§ 10Paragraph 10, Teilnahmeverpflichtung ? Ausbildungszeit
§ 11Paragraph 11, Schul- bzw. Ausbildungsordnung
§ 12Paragraph 12, Aufnahme in die OTA-Ausbildung
§ 13Paragraph 13, Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 14Paragraph 14, Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der OTA-Ausbildung
3. Abschnitt
Qualitätssicherung der OTA-Ausbildung
§ 15Paragraph 15, Qualifikationsprofil ? Curriculum
§ 16Paragraph 16, Ausbildungsgrundsätze
§ 17Paragraph 17, Praktische Ausbildung
4. Abschnitt
Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der OTA-Ausbildung
§ 18Paragraph 18, Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft
§ 19Paragraph 19, Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission
§ 20Paragraph 20, Beurteilungsstufen ? Ausbildungs- und Beurteilungsprotokoll
§ 21Paragraph 21, Negative Beurteilung im 1. und 2. Ausbildungsjahr ? Wiederholungsmöglichkeiten
§ 22Paragraph 22, Letzte Wiederholungsmöglichkeit ? 1. und 2. Ausbildungsjahr
§ 23Paragraph 23, Negative Beurteilung im 3. Ausbildungsjahr ? Wiederholungsmöglichkeiten
§ 24Paragraph 24, Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ? Letzte Wiederholungsmöglichkeit
§ 25Paragraph 25, Letzte Wiederholungsmöglichkeit ? 3. Ausbildungsjahr
§ 26Paragraph 26, Leistungsfeststellung und -beurteilung ? Abwesenheit
§ 27Paragraph 27, Dokumentation und Beurteilung der praktischen OTA-Ausbildung
§ 28Paragraph 28, Kommissionelle Abschlussprüfung ? Zulassung
§ 29Paragraph 29, Kommissionelle Abschlussprüfung ? Inhalt, Durchführung und Beurteilung
§ 30Paragraph 30, Gesamtbeurteilung
§ 31Paragraph 31, Kommissionelle Abschlussprüfung ? Abwesenheit
§ 32Paragraph 32, Kommissionelle Abschlussprüfung ? Wiederholungsmöglichkeit
§ 33Paragraph 33, Kommissionelle Abschlussprüfung ? Letzte Wiederholungsmöglichkeit
§ 34Paragraph 34, Abschlussprüfungsprotokoll
5. Abschnitt
EWR-Berufsanerkennung und Nostrifikation
§ 35Paragraph 35, Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufsanerkennung
§ 36Paragraph 36, Anpassungslehrgang
§ 37Paragraph 37, Eignungsprüfung
§ 38Paragraph 38, Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung
§ 39Paragraph 39, Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation
§ 40Paragraph 40, Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung
6. Abschnitt
Zeugnisse, OTA-Diplom und Bestätigungen
§ 41Paragraph 41, Zeugnisse
§ 42Paragraph 42, OTA-Diplom
§ 43Paragraph 43, Bestätigung über den Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung
§ 44Paragraph 44, Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 45Paragraph 45, Inkrafttreten
Anlagen
Anlage 1 Ausbildungsprogramm der OTA-Ausbildung
Anlage 2 Themenfelder der theoretischen OTA-Ausbildung
Anlage 3 OTA-Qualifikationsprofil
Anlage 4 Zeugnis über das 1., 2. und 3. Ausbildungsjahr
Anlage 5 OTA-Diplom
Anlage 6 Bestätigung über den Anpassungslehrgang
Anlage 7 Bestätigung über die Eignungsprüfung
Anlage 8 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung

1. AbschnittAllgemeinesRegelungsinhalt§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA).
  • (2)Absatz 2Diese Verordnung enthält weiters Regelungen über Ausgleichsmaßnahmen und die Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationsnachweisen in der OTA.
  • Verweise§ 2.Paragraph 2

    Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

    1.Ziffer einsGesundheits- und Krankenpflegegesetz ? GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022,Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ? GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,,2.Ziffer 2Medizinische Assistenzberufegesetz ? MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022.Medizinische Assistenzberufegesetz ? MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,.OTA-Ausbildung§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsDie OTA-Ausbildung ist an1.Ziffer einseiner Schule für Medizinische Assistenzberufe (MAB-Schule) gemäß MABG,
  • 2.Ziffer 2einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (GuK-Schule) gemäß GuKG oder3.Ziffer 3einer Ausbildungseinrichtung, die Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich gemäß GuKG anbietet,durchzuführen.
  • (2)Absatz 2Die OTA-Ausbildung umfasst die in der Anlage 1 angeführte theoretische und praktische Ausbildung. Die Themenfelder der theoretischen OTA-Ausbildung umfassen die in der Anlage 2 festgelegten Inhalte.
  • (3)Absatz 3Die OTA-Ausbildung dauert bei Vollzeitausbildung drei Jahre und umfasst insgesamt 4 600 Stunden.
  • (4)Absatz 4Wird die OTA-Ausbildung in Kooperation mit einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang (§ 26f Abs. 6 MABG) durchgeführt, kann die Dauer der OTA-Ausbildung durch die Leitung der OTA-Ausbildung um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die im 4. Abschnitt festgelegten Fristen betreffend Leistungsfeststellung und -beurteilung sind in diesem Fall durch die Leitung entsprechend zu verlängern, wobei die Dauer der festgelegten Fristen höchstens verdoppelt werden darf.Wird die OTA-Ausbildung in Kooperation mit einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang (Paragraph 26 f, Absatz 6, MABG) durchgeführt, kann die Dauer der OTA-Ausbildung durch die Leitung der OTA-Ausbildung um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die im 4. Abschnitt festgelegten Fristen betreffend Leistungsfeststellung und -beurteilung sind in diesem Fall durch die Leitung entsprechend zu verlängern, wobei die Dauer der festgelegten Fristen höchstens verdoppelt werden darf.
  • Ausbildung im Dienstverhältnis ? Duale OTA-Ausbildung§ 4.Paragraph 4,
  • (1)Absatz einsAb dem 2. Ausbildungsjahr kann die OTA-Ausbildung gemäß § 26g MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Krankenanstalt erfolgen.Ab dem 2. Ausbildungsjahr kann die OTA-Ausbildung gemäß Paragraph 26 g, MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Krankenanstalt erfolgen.
  • (2)Absatz 2Wird das Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist nur zulässig, sofern die gesamte praktische Ausbildung bereits erfolgreich absolviert ist.Wird das Dienstverhältnis gemäß Absatz eins, während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist nur zulässig, sofern die gesamte praktische Ausbildung bereits erfolgreich absolviert ist.
  • 2. AbschnittRahmenbedingungen für die OTA-AusbildungLeitung der OTA-Ausbildung§ 5.Paragraph 5,
  • (1)Absatz einsBietet eine Ausbildungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 1 eine OTA-Ausbildung an, hat der /die Direktor/in bzw. Leiter/in oder der/die stellvertretende Direktor/in bzw. Leiter/in auch die Leitung bzw. stellvertretende Leitung der OTA-Ausbildung mit folgenden Aufgaben wahrzunehmen:Bietet eine Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, eine OTA-Ausbildung an, hat der /die Direktor/in bzw. Leiter/in oder der/die stellvertretende Direktor/in bzw. Leiter/in auch die Leitung bzw. stellvertretende Leitung der OTA-Ausbildung mit folgenden Aufgaben wahrzunehmen:1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen OTA-Ausbildung einschließlich Prüfungsplanung; bei dualer OTA-Ausbildung eingeschränkt auf die theoretische Ausbildung;
  • 2.Ziffer 2Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der OTA-Ausbildung;3.Ziffer 3Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird sowie die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika; bei dualer OTA-Ausbildung Rückkoppelung mit dem/der Ausbildungsverantwortlichen über die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika am Dienstort;4.Ziffer 4Qualitätssicherung der OTA-Ausbildung einschließlich Kontrolle und Sicherung der im Rahmen der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen im Sinne des Qualifikationsprofils; bei dualer OTA-Ausbildung diesbezügliche Rückkoppelung mit dem/der Ausbildungsverantwortlichen;5.Ziffer 5Auswahl der Lehr- und Fachkräfte, Personalführung, Aufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal...

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