Verordnung des Bundesministers für Arbeit über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke (Ehrengeschenke-Verordnung)

178. Verordnung des Bundesministers für Arbeit über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke (Ehrengeschenke-Verordnung) Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ? BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ? VBG, BGBl. Nr. 86/1948, jeweils zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 59, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ? BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, und des Paragraph 5, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ? VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, jeweils zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, wird verordnet:

§ 1.Paragraph eins,

Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an die Personalabteilung zu erfolgen.

§ 2.Paragraph 2,

Eine Veräußerung der Ehrengeschenke ist durch die Personalabteilung zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten der Veräußerung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert sind Verfügungen durch die Personalabteilung im Einzelfall zu treffen.

§...

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