Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2022 ? COVID-19-EinreiseV 2022)

186. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2022 ? COVID-19-EinreiseV 2022) Auf Grund der §§ 16, 25, 25a und 25b des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 16,, 25, 25a und 25b des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022,, wird verordnet:

Anwendungsbereich§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt gesundheits- und sanitätspolizeiliche Maßnahmen betreffend die Einreise und Beförderung in das Bundesgebiet aus Staaten und Gebieten mit sehr hohem epidemiologischem Risiko (Anlage 1) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
  • (2)Absatz 2Staaten und Gebiete mit sehr hohem epidemiologischem Risiko sind insbesondere solche, in denen eine neuartige Virusvariante aufgetreten ist, die eine erhebliche Steigerung der Verbreitung von SARS-CoV-2 mit Auswirkungen auf die medizinische Versorgung in Österreich befürchten lässt.
  • (3)Absatz 3Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise und Beförderung1.Ziffer einszur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,
  • 2.Ziffer 2ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,3.Ziffer 3im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges,4.Ziffer 4im zwingenden Interesse der Republik Österreich,5.Ziffer 5von Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,6.Ziffer 6von Transitpassagieren oder zur Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,7.Ziffer 7der Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,8.Ziffer 8von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß Paragraph 26, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß Paragraph 26 a, StVO 1960,9.Ziffer 9von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,10.Ziffer 10von Personen, die auf Grund einer humanitären Notlage oder einer kriegerischen Auseinandersetzung einreisen,11.Ziffer 11von Personen, die zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen einreisen und eine Bestätigung entsprechend der Anlage A oder der Anlage B vorweisen, oder12.Ziffer 12in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsAls Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 5 gilt ein:Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß Paragraph 5, gilt ein:1.Ziffer einsNachweis über eine mit einem in der Anlage C angeführten Impfstoff gegen...
  • Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT