Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur zwölften Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

190. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur zwölften Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

Auf Grund des § 86a der Bundesabgabenordnung ? BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 228/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 86 a, der Bundesabgabenordnung ? BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 228 aus 2021,, wird verordnet:

Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 348/2021, wird wie folgt geändert:Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 3 und Abs. 4 lauten:Paragraph eins, Absatz 3 und Absatz 4, lauten:

  • ?(3)Absatz 3Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden Zugangsdaten erhalten, haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Zugangsdaten zu unterlassen. Die Ausstellung von weiteren Zugangsdaten und deren Weitergabe zum Zweck der Einräumung von Zugriffsrechten an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehenden Funktionen (Abs. 2) zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Zugangsdaten nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf Zugriffsrechte nur natürlichen Personen einräumen.Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden Zugangsdaten erhalten, haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Zugangsdaten zu unterlassen. Die Ausstellung von weiteren Zugangsdaten und deren Weitergabe zum Zweck der Einräumung von Zugriffsrechten an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich...
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