Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 geändert wird

195. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 geändert wird

Auf Grund des § 20 Abs. 5 des Pensionskassengesetzes ? PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 20, Absatz 5, des Pensionskassengesetzes ? PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,, wird verordnet:

Die Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 ? VKRStV 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 92/2017, wird wie folgt geändert:Die Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 ? VKRStV 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird der Prozentsatz In Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz wird der Prozentsatz ?2,0%? durch den Prozentsatz ?1,5%? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  • ?(2a)Absatz 2 aBei der Berechnung der Stückkosten gemäß Abs. 2 sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Berechnung der Stückkosten gemäß Absatz 2, sind insbesondere zu berücksichtigen:1.Ziffer einsDie Kostenrechnung, sofern eine solche erstellt wurde;
  • 2.Ziffer 2die prognostizierte zukünftige Veränderung der Betriebsaufwendungen unter Berücksichtigung der historischen Veränderung;3.Ziffer 3der Personal- und Sachaufwand, der direkt und indirekt für...

    Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT