Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, geändert wird (1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung)

201. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, geändert wird (1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung) Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2022,, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ? 2. COVID-19-BMV), BGBl. II Nr. 156/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ? 2. COVID-19-BMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 3 und werden in den Einträgen zu den §§ 4 und 5 die Paragraphenbezeichnungen Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 3 und werden in den Einträgen zu den Paragraphen 4 und 5 die Paragraphenbezeichnungen ?§ 4.? und ?§ 5.? durch die Paragraphenbezeichnungen ?§ 3.? und ?§ 4.?ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu § 4 die Wortfolge Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu Paragraph 4, die Wortfolge ?sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe?.

3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 4 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 4, folgender Eintrag eingefügt:

?§ 5. Stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe?

4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a wird die Wort- und Zeichenfolge In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird die Wort- und Zeichenfolge ?und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,? durch die Wort- und Zeichenfolge ?, oder? ersetzt.

5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 2 Z 1 entfällt die lit. b.In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Litera b,

6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 2 Z 1 erhält die lit. c die Literabezeichnung In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, erhält die Litera c, die Literabezeichnung ?b)? und entfällt die Wort- und Zeichenfolge ?und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen??und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Litera a und b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen?.

7.Novellierungsanordnung 7, § 3 samt Überschrift...

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