Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Entsorgungsverordnung-See 2022 ? EntsorgungsV-See 2022)

203. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Entsorgungsverordnung-See 2022 ? EntsorgungsV-See 2022) Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes ? SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 14/2017, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 4, des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes ? SSEG, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2017,, wird verordnet:

Geltungsbereich§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für österreichische Jachten (§ 2 Z 5 des Seeschifffahrtsgesetzes ? SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 82/2018) mit einer Rumpflänge von mindestens 2,5 m, die Seehäfen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union anlaufen. Diese Verordnung gilt für österreichische Jachten (Paragraph 2, Ziffer 5, des Seeschifffahrtsgesetzes ? SeeSchFG, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2018,) mit einer Rumpflänge von mindestens 2,5 m, die Seehäfen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union anlaufen.

Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.Ziffer eins?Schiffsabfälle?: alle Abfälle, einschließlich Ladungsrückstände, die während des Schiffsbetriebs oder beim Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des MARPOL-Übereinkommens fallen (§ 1 Z 2 SSEG), sowie passiv gefischte Abfälle;?Schiffsabfälle?: alle Abfälle, einschließlich Ladungsrückstände, die während des Schiffsbetriebs oder beim Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen römisch eins, römisch II, römisch IV, römisch fünf und römisch VI des MARPOL-Übereinkommens fallen (Paragraph eins, Ziffer 2, SSEG), sowie passiv gefischte Abfälle;2.Ziffer 2?Ladungsrückstände?: die Reste von Ladungen an Bord, die nach dem Laden und Löschen an Deck oder in Laderäumen oder Tanks verbleiben, einschließlich beim Laden oder Löschen angefallener Überreste oder Überläufe in feuchtem oder trockenem Zustand, oder in Waschwasser enthalten sind, ausgenommen nach dem Fegen an Deck verbleibender Ladungsstaub oder Staub auf den Außenflächen des Schiffes;3.Ziffer 3?Hafenauffangeinrichtung?: jede feste, schwimmende oder mobile...

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