Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der eine Verordnung über bei obertägigen Bergbautätigkeiten durchzuführende Maßnahmen (Obertagebergbau-Verordnung ? OB-V) erlassen wird, die Schaubergwerkeverordnung, die Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung, die Markscheideverordnung 2013, die Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung, die Bohrlochbergbau-Verordnung, die Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten und die Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 geändert werden sowie die Sprengmittelverordnung aufgehoben wird

208. Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der eine Verordnung über bei obertägigen Bergbautätigkeiten durchzuführende Maßnahmen (Obertagebergbau-Verordnung ? OB-V) erlassen wird, die Schaubergwerkeverordnung, die Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung, die Markscheideverordnung 2013, die Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung, die Bohrlochbergbau-Verordnung, die Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten und die Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 geändert werden sowie die Sprengmittelverordnung aufgehoben wirdArtikel 1Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über bei obertägigen Bergbautätigkeiten durchzuführende Maßnahmen (Obertagebergbau-Verordnung ? OB-V) Auf Grund der §§ 109 Abs. 1 und 3 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2022, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:Auf Grund der Paragraphen 109, Absatz eins und 3 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1.Paragraph eins, Ziele
§ 2.Paragraph 2, Sachlicher Geltungsbereich
§ 3.Paragraph 3, Persönlicher Geltungsbereich
§ 4.Paragraph 4, Verkehrswege
§ 5.Paragraph 5, Tagbauplanung
§ 6.Paragraph 6, Tagbaugeometrie
§ 7.Paragraph 7, Abraum, Endböschung
§ 8.Paragraph 8, Besondere Vorfälle und Ereignisse
§ 9.Paragraph 9, Betretungsverbot
§ 10.Paragraph 10, Hinweistafeln
§ 11.Paragraph 11, Einfriedung
§ 12.Paragraph 12, Sicherheitsstreifen
§ 13.Paragraph 13, Befahrungen
§ 14.Paragraph 14, Brandschutz
§ 15.Paragraph 15, Prüfung von Bergbauzubehör
§ 16.Paragraph 16, Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
§ 17.Paragraph 17, Fahrbuch
§ 18.Paragraph 18, Behörde
§ 19.Paragraph 19, Ausnahmebestimmungen
§ 20.Paragraph 20, Übergangsbestimmungen
§ 21.Paragraph 21, Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroGFeststellung gemäß Paragraph 195, Absatz 2, MinroG
§ 22.Paragraph 22, Inkrafttreten

Ziele§ 1.Paragraph eins,

Ziele dieser Verordnung sind

1.Ziffer einsder Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen,2.Ziffer 2der Schutz von fremden, der bzw. dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen,3.Ziffer 3der Schutz der Umwelt,4.Ziffer 4der Schutz von Lagerstätten und5.Ziffer 5der Schutz der Oberfläche sowie die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit.Sachlicher Geltungsbereich§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt1.Ziffer einsfür das obertägige Aufsuchen (§ 1 Z 1 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung) von mineralischen Rohstoffen,für das obertägige Aufsuchen (Paragraph eins, Ziffer eins, des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung) von mineralischen Rohstoffen,
  • 2.Ziffer 2für das obertägige Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG) von mineralischen Rohstoffen undfür das obertägige Gewinnen (Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG) von mineralischen Rohstoffen und3.Ziffer 3für das obertägige Aufbereiten (§ 1 Z 3 MinroG) von mineralischen Rohstoffen, soweit es durch die Bergbauberechtigte bzw. den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit in Z 1 oder 2 genannten Tätigkeiten erfolgt.für das obertägige Aufbereiten (Paragraph eins, Ziffer 3, MinroG) von mineralischen Rohstoffen, soweit es durch die Bergbauberechtigte bzw. den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit in Ziffer eins, oder 2 genannten Tätigkeiten erfolgt.
  • (2)Absatz 2Auf Tätigkeiten, die der Bohrlochbergbau-Verordnung, BGBl. II Nr. 367/2005, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.Auf Tätigkeiten, die der Bohrlochbergbau-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
  • (3)Absatz 3Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.
  • Persönlicher Geltungsbereich§ 3.Paragraph 3

    § 9 Abs. 1 muss von jeder Person eingehalten werden. Im Übrigen richten sich die Bestimmungen dieser Verordnung sowohl an Bergbauberechtigte als auch an Fremdunternehmerinnen und Fremdunternehmer im Sinne des § 1 Z 21 MinroG. §§ 10 und 17 gelten nicht für Fremdunternehmerinnen und Fremdunternehmer. Paragraph 9, Absatz eins, muss von jeder Person eingehalten werden. Im Übrigen richten sich die Bestimmungen dieser Verordnung sowohl an Bergbauberechtigte als auch an Fremdunternehmerinnen und Fremdunternehmer im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 21, MinroG. Paragraphen 10 und 17 gelten nicht für Fremdunternehmerinnen und Fremdunternehmer.

    Verkehrswege§ 4.Paragraph 4,

  • (1)Absatz eins?Verkehrswege? im Sinn dieser Verordnung sind im Freien gelegene Flächen, die für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmt sind.
  • (2)Absatz 2Bei der Planung und Gestaltung von Verkehrswegen muss Folgendes berücksichtigt werden:1.Ziffer einsÜbersichtliche Wegeführung,
  • 2.Ziffer 2Ausmaß des Fahrzeugaufkommens,3.Ziffer 3geeignete Fahrgeschwindigkeit entsprechend der Beschaffenheit der Verkehrswege sowie unter Berücksichtigung der Lärm- und Staubentwicklung,4.Ziffer 4ausreichende Stabilität des Untergrundes unter Berücksichtigung der Belastungen durch die eingesetzten Fahrzeuge,5.Ziffer 5möglichst vollständiger Abbau der Lagerstätte.
  • (3)Absatz 3Verkehrswege im Tagbau müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:1.Ziffer einsVerkehrswege ohne Fahrzeugverkehr (Gehwege): 1,0 m.
  • 2.Ziffer 2Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr (Fahrstreifen): die maximale Breite der darauf eingesetzten selbstfahrenden Maschinen und Geräte und zusätzlich 1,0 m.3.Ziffer 3Verkehrswege mit Fußgänger- und Fahrzeugverkehr oder Fahrzeugverkehr auf mehreren Fahrstreifen: Mindestbreite nach Z 1 und 2 und zusätzlich ein Begegnungszuschlag von 0,5 m zwischen den Gehwegen und Fahrstreifen.Verkehrswege mit Fußgänger- und Fahrzeugverkehr oder Fahrzeugverkehr auf mehreren Fahrstreifen: Mindestbreite nach Ziffer eins und 2 und zusätzlich ein Begegnungszuschlag von 0,5 m zwischen den Gehwegen und Fahrstreifen.
  • (4)Absatz 4Führen Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr unter fest verlegten Bauteilen, wie Brückentragwerken, Fördereinrichtungen oder anderen Anlagenteilen, durch, muss die lichte Höhe durch Hinweisschilder unter Angabe der lichten Höhe gekennzeichnet werden.
  • (5)Absatz 5Die Steigung und das Gefälle von Verkehrswegen müssen nach den Angaben der Herstellerinnen und Hersteller über die bestimmungsgemäße Verwendung der darauf verwendeten selbstfahrenden Maschinen und Geräte festgelegt werden, wobei insbesondere auch die Beschaffenheit des Fahrbahnuntergrundes und die Witterungsverhältnisse berücksichtigt werden müssen.
  • (6)Absatz 6Sofern Verkehrswege, die von fremden Personen mit Fahrzeugen benutzt werden, eine Steigung/ein Gefälle von mehr als 12% aufweisen, muss mittels Hinweistafeln auf die Neigung hingewiesen werden.
  • (7)Absatz 7Besteht bei der Benutzung von Verkehrswegen Absturzgefahr oder eine Gefahr durch herabfallende Gegenstände oder Gestein, müssen geeignete Maßnahmen dagegen getroffen werden, und zwar Abgrenzungen (wie beispielsweise Leitplanken, Freisteine oder Schutzwälle) oder bauliche Sicherungsmaßnahmen.
  • (8)Absatz 8Verkehrswege müssen während der Benützung ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung der Verkehrswege darf unterbleiben, wenn1.Ziffer einsdie Fahrzeuge mit Beleuchtungseinrichtungen ausgestattet sind, die eine ausreichende Beleuchtung der Verkehrswege ermöglichen, und
  • 2.Ziffer 2für die in § 9 Abs. 3 genannten Personen, die zu Fuß unterwegs sind, Warnkleidung und ausreichende Beleuchtungsmittel bereitgestellt werden.für die in Paragraph 9, Absatz 3, genannten Personen, die zu Fuß unterwegs sind, Warnkleidung und ausreichende Beleuchtungsmittel bereitgestellt werden.
  • (9)Absatz 9Die auf Verkehrswegen anfallenden nicht verunreinigten Niederschlagswässer sind in Oberflächengewässer abzuleiten oder zu versickern. Verunreinigte Niederschlagswässer sind so zu sammeln, zu behandeln und in Oberflächengewässer abzuleiten, dass keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung von Gewässern zu befürchten ist.
  • (10)Absatz 10Zur Reduktion von diffusen Staubemissionen sind geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise organisatorische Maßnahmen, Befeuchtung, Reinigung, Einsatz von Kehrmaschinen oder Reifenwaschanlagen) vorzusehen.
  • Tagbauplanung§ 5.Paragraph 5,
  • (1)Absatz einsTagbaue müssen so geplant und geführt werden, dass durch die Tagbaugeometrie (§ 6) und das Abbauverfahren gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte eine den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechende Gewinnung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nachnutzung erfolgt.Tagbaue müssen so geplant und geführt werden, dass durch die Tagbaugeometrie (Paragraph 6,) und das Abbauverfahren gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte eine den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechende Gewinnung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nachnutzung erfolgt.
  • (2)Absatz 2Anfallende Niederschlagswässer und Bergwässer müssen so abgeführt werden, dass keine Wasseransammlungen, die die Standsicherheit des Tagbaues gefährden, und keine über das zumutbare Maß hinausgehende...
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