Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Verbrauchsteuerermäßigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke (Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV)

211. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Verbrauchsteuerermäßigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke (Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV) Auf Grund der §§ 3 Abs. 9, 44 Abs. 4 und 47 Abs. 6 des Biersteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 701/1994 und auf Grund des § 2 Abs. 5 des Alkoholsteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 703/1994, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz 9,, 44 Absatz 4 und 47 Absatz 6, des Biersteuergesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994, und auf Grund des Paragraph 2, Absatz 5, des Alkoholsteuergesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,, wird verordnet:

Allgemeines und Begriffsbestimmungen§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsGegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme von Ermäßigungen im Bereich der Verbrauchsteuern für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke.
  • (2)Absatz 2Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
  • (3)Absatz 3Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind1.Ziffer einsAlkoholstrukturrichtlinie: Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1;
  • 2.Ziffer 2DVO 2021/2266: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/83/EWG des Rates hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und der Ausstellung von Bescheinigungen durch diese Erzeuger selbst für Verbrauchsteuerzwecke, ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021, S. 26;3.Ziffer 3VO 684/2009: Verordnung (EG) 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, ABl. Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2265 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 hinsichtlich der Identifizierung kleiner unabhängiger Erzeuger alkoholischer Getränke, die Inhaber einer Bescheinigung sind bzw. sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt haben, im elektronischen Verwaltungsdokument, ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021, S. 24;4.Ziffer 4VO 3649/92: Verordnung (EWG) 3649/92 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden, ABl. Nr. L 369 vom 18.12.1992, S. 17 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2264 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 hinsichtlich der Erläuterungen zum vereinfachten Begleitdokument für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke, die Inhaber einer Bescheinigung sind bzw. sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt haben, ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021, S. 22;5.Ziffer 5VO 389/2012: Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, ABl. Nr. L 121 vom 8.5.2012, S. 1;6.Ziffer 6BierStG 2022: Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Getränke...

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