Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird

214. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 22, 22a und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. I Nr.472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird verordnet:

Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 28/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:

  • ?(3b) In dem für die Bezeichnung der Schule vorgesehenen Raum ist bei Schulen oder Klassen, die als ?Bildungsanstalt für Leistungssport? oder ?Bildungsanstalt für darstellende Kunst? gemäß § 128e des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, geführt werden, ein Hinweis auf die Führung der Schule oder Klasse als Bildungsanstalt für Leistungssport oder Bildungsanstalt für darstellende Kunst aufzunehmen.?
  • 2. § 3 Abs. 1 Z 2a lautet:

  • ?2a.wenn der Schüler der semestrierten Oberstufe aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz gemäß § 25 Abs. 10 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes trotz zweier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit ?Nicht genügend? in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist oder war:?Er/Sie ist/war gemäß § 25 Abs. 10 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes trotz zweier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit ?Nicht genügend? in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die/den ? Klasse/Jahrgang (? Schulstufe) berechtigt. Ein Aufsteigen mit insgesamt zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit ?Nicht genügend? in Pflichtgegenständen ist daher kein weiteres Mal zulässig.?;?
  • 3. In § 3 Abs. 1 Z 4b und 6a wird jeweils nach der Wendung ?wenn der Schüler? die Wendung ?der semestrierten Oberstufe? eingefügt.

    4. In § 3 Abs. 1 Z 8 entfällt die Wendung ?, BGBl. Nr. 242/1962,?.

    5. In § 3 Abs. 1 Z 18 lautet der Einleitungssatz:

  • ?18.wenn der Schüler der semestrierten Oberstufe die 10. oder eine höhere Schulstufe einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule wiederholt und gemäß § 22a Abs. 2 Z 5 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen heranzuziehen ist:?
  • 6. In § 3 Abs. 3a wird nach der Wendung ?Für das vorläufige Semesterzeugnis? die Wendung ?der semestrierten Oberstufe? eingefügt.

    7. In § 3 Abs. 7 wird die Wendung ?Auf einem gemäß der Anlage 6a zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis sind? durch die Wendung ?Auf einem gemäß der...

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