214. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 22, 22a und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. I Nr.472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird verordnet:
Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 28/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:
?(3b) In dem für die Bezeichnung der Schule vorgesehenen Raum ist bei Schulen oder Klassen, die als ?Bildungsanstalt für Leistungssport? oder ?Bildungsanstalt für darstellende Kunst? gemäß § 128e des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, geführt werden, ein Hinweis auf die Führung der Schule oder Klasse als Bildungsanstalt für Leistungssport oder Bildungsanstalt für darstellende Kunst aufzunehmen.?
2. § 3 Abs. 1 Z 2a lautet:
?2a.wenn der Schüler der semestrierten Oberstufe aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz gemäß § 25 Abs. 10 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes trotz zweier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit ?Nicht genügend? in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist oder war:?Er/Sie ist/war gemäß § 25 Abs. 10 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes trotz zweier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit ?Nicht genügend? in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die/den ? Klasse/Jahrgang (? Schulstufe) berechtigt. Ein Aufsteigen mit insgesamt zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit ?Nicht genügend? in Pflichtgegenständen ist daher kein weiteres Mal zulässig.?;?
3. In § 3 Abs. 1 Z 4b und 6a wird jeweils nach der Wendung ?wenn der Schüler? die Wendung ?der semestrierten Oberstufe? eingefügt.
4. In § 3 Abs. 1 Z 8 entfällt die Wendung ?, BGBl. Nr. 242/1962,?.
5. In § 3 Abs. 1 Z 18 lautet der Einleitungssatz:
?18.wenn der Schüler der semestrierten Oberstufe die 10. oder eine höhere Schulstufe einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule wiederholt und gemäß § 22a Abs. 2 Z 5 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen heranzuziehen ist:?
6. In § 3 Abs. 3a wird nach der Wendung ?Für das vorläufige Semesterzeugnis? die Wendung ?der semestrierten Oberstufe? eingefügt.
7. In § 3 Abs. 7 wird die Wendung ?Auf einem gemäß der Anlage 6a zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis sind? durch die Wendung ?Auf einem gemäß der...