Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird

214. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 22, 22a und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. I Nr.472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 22,, 22a und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, wird verordnet:

Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 28/2022, wird wie folgt geändert:Die Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:In Paragraph 2, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:

  • ?(3b)Absatz 3 bIn dem für die Bezeichnung der Schule vorgesehenen Raum ist bei Schulen oder Klassen, die als ?Bildungsanstalt für Leistungssport? oder ?Bildungsanstalt für darstellende Kunst? gemäß § 128e des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, geführt werden, ein Hinweis auf die Führung der Schule oder Klasse als Bildungsanstalt für Leistungssport oder Bildungsanstalt für darstellende Kunst aufzunehmen.?In dem für die Bezeichnung der Schule vorgesehenen Raum ist bei Schulen oder Klassen, die als ?Bildungsanstalt für Leistungssport? oder ?Bildungsanstalt für darstellende Kunst? gemäß Paragraph 128 e, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geführt werden, ein Hinweis auf die Führung der Schule oder Klasse als Bildungsanstalt für Leistungssport oder Bildungsanstalt für darstellende Kunst aufzunehmen.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 Z 2a lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 a, lautet:

    ?2a.Ziffer 2 awenn der Schüler der semestrierten Oberstufe aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz gemäß § 25 Abs. 10 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes trotz zweier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit ?Nicht genügend? in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist oder war:wenn der Schüler der semestrierten Oberstufe aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz gemäß Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 2, des Schulunterrichtsgesetzes trotz zweier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit ?Nicht genügend? in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist oder war:?Er/Sie ist/war gemäß § 25 Abs. 10 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes trotz zweier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit ?Nicht genügend? in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die/den ? Klasse/Jahrgang (? Schulstufe) berechtigt. Ein Aufsteigen mit insgesamt zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit ?Nicht genügend? in Pflichtgegenständen ist daher kein weiteres Mal zulässig.?;??Er/Sie ist/war gemäß Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 2, des Schulunterrichtsgesetzes trotz zweier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit ?Nicht genügend? in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die/den ? Klasse/Jahrgang (? Schulstufe) berechtigt. Ein Aufsteigen mit insgesamt zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit ?Nicht genügend? in Pflichtgegenständen ist daher kein weiteres Mal zulässig.?;?

    3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 1 Z 4b und 6a wird jeweils nach der Wendung In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 b und 6a wird jeweils nach der Wendung ?wenn der Schüler? die Wendung ?der semestrierten Oberstufe? eingefügt.

    4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 1 Z 8 entfällt die Wendung In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, entfällt die Wendung ?, BGBl. Nr. 242/1962,??, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,,?.

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