Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschul-Curriculaverordnung 2013 und die Hochschul-Zulassungsverordnung geändert werden

220. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschul-Curriculaverordnung 2013 und die Hochschul-Zulassungsverordnung geändert werdenArtikel 1Änderung der Hochschul-Curriculaverordnung 2013

Auf Grund des § 42 Abs. 13 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 42, Absatz 13, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, wird verordnet:

Die Hochschul-Curriculaverordnung 2013, BGBl. II Nr. 335/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2018, wird wie folgt geändert:Die Hochschul-Curriculaverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

?Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Curricula der Pädagogischen Hochschulen für die Lehramtsstudien Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie für Hochschullehrgänge (Hochschul-Curriculaverordnung 2013 ? HCV 2013)?

2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 3 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 3, betreffende Zeile:

?§ 3. Allgemeine Qualifikationsziele?

3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lauten die die Abschnitte 4 bis 7 des 2. Hauptstücks betreffenden Zeilen:

?4. AbschnittHochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)
§ 14.Paragraph 14, Qualifikationsziele, Umfang, Module
5. AbschnittHochschullehrgang für den Religionsunterricht
§ 14a.Paragraph 14 a, Qualifikationsziele, Umfang, Module
6. AbschnittHochschullehrgang für Elementarpädagogik
§ 14b.Paragraph 14 b, Qualifikationsziele, Umfang, Module
7. AbschnittHochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik
§ 14c.Paragraph 14 c, Qualifikationsziele, Umfang, Module?

4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 wird am Ende der Z 3 ein Beistrich gesetzt und werden folgende Z 4 bis 7 eingefügt:In Paragraph eins, wird am Ende der Ziffer 3, ein Beistrich gesetzt und werden folgende Ziffer 4 bis 7 eingefügt:

?4.Ziffer 4den Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),5.Ziffer 5den Hochschullehrgang für den Religionsunterricht,6.Ziffer 6den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik und7.Ziffer 7den Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik.?

5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des § 3 lautet:Die Überschrift des Paragraph 3, lautet:

?Allgemeine Qualifikationsziele?

6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 wird die Wendung In Paragraph 3, wird die Wendung ?der Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und der Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe? durch die Wendung ?die Hochschullehrgänge? ersetzt.

7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wendung ?den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und für den Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe? durch die Wendung ?die Hochschullehrgänge? ersetzt.

8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 4, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  • ?(3a)Absatz 3 aDie Curricula der Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), für den Religionsunterricht, für Elementarpädagogik sowie für Inklusive Elementarpädagogik haben auf die berufsbegleitende Organisation dieser Hochschullehrgänge Bedacht zu nehmen.?
  • 9.Novellierungsanordnung 9, In § 4 Abs. 4 wird die Wendung In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wendung ?eine verlängerte Mindeststudiendauer vorsehen? durch die Wendung ?die vorgesehene Studiendauer verlängern? ersetzt.

    10.Novellierungsanordnung 10, In § 8 Z 3 wird die Wendung In Paragraph 8, Ziffer 3, wird die Wendung ?Wahl einer alternativen Prüfungsmethode? durch die Wendung ?eine alternative Prüfungsmethode? ersetzt.

    11.Novellierungsanordnung 11, In § 11 Abs. 1 wird in Z 4 die Wendung In Paragraph 11, Absatz eins, wird in Ziffer 4, die Wendung ?Information und Kommunikation? durch die Wendung ?Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung)? und in Z 7 die Wendung und in Ziffer 7, die Wendung ?Erziehung ? Bildung ? Entwicklungsbegleitung? durch die Wendung ?Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung? ersetzt.

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