Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über das Ergänzungsregister (Ergänzungsregisterverordnung 2022 ? ERegV 2022)

241. Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über das Ergänzungsregister (Ergänzungsregisterverordnung 2022 ? ERegV 2022) Auf Grund des 2. bis 4. Abschnitts, insbesondere § 6 Abs. 4 des EAuf Grund des 2. bis 4. Abschnitts, insbesondere Paragraph 6, Absatz 4, des E-Government-Gesetzes ? E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2020, wird hinsichtlich des 1. und 3. Abschnitts im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des 2. und 3. Abschnitts im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Government-Gesetzes ? E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,, wird hinsichtlich des 1. und 3. Abschnitts im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des 2. und 3. Abschnitts im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. AbschnittErgänzungsregister für natürliche Personen (ERnP)Eintragung§ 1.Paragraph eins,

Eine Eintragung in das ERnP darf nur erfolgen, wenn hinreichend geprüft wurde, dass die betroffene natürliche Person weder im Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, noch bereits im ERnP eingetragen ist. Die Eintragung oder Änderung einer bestehenden Eintragung darf nur erfolgen Eine Eintragung in das ERnP darf nur erfolgen, wenn hinreichend geprüft wurde, dass die betroffene natürliche Person weder im Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, noch bereits im ERnP eingetragen ist. Die Eintragung oder Änderung einer bestehenden Eintragung darf nur erfolgen

1.Ziffer einsauf Antrag der betroffenen Person,2.Ziffer 2im Zuge der Registrierung der Funktion E-ID gemäß § 4a Abs. 1 und 2 E Government-Gesetz ? E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004,im Zuge der Registrierung der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins und 2 E Government-Gesetz ? E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,3.Ziffer 3auf Ersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bei Ausstattung einer Datenverarbeitung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 10 Abs. 2 Eauf Ersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bei Ausstattung einer Datenverarbeitung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG oder4.Ziffer 4bei der Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG.bei der Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Paragraph 6, Absatz 5, E-GovG.Eintragungsdaten§ 2.Paragraph 2,

Als Eintragungsdaten sind folgende Daten zu erfassen:

1.Ziffer einsbei einer Eintragung gemäß § 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 3:bei einer Eintragung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 3 :,a)Litera adie Vor- und Familiennamen und, soweit vorhanden, die sonstigen Namen gemäß § 38 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, der Familienname vor der ersten Eheschließung sowie die akademischen Grade der betroffenen Person,die Vor- und Familiennamen und, soweit vorhanden, die sonstigen Namen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, der Familienname vor der ersten Eheschließung sowie die akademischen Grade der betroffenen Person,b)Litera bdas Geburtsdatum,c)Litera cdas Geschlecht,d)Litera deine oder mehrere Anschriften sowie, soweit vorhanden, die bekanntgegebene Telefonnummer eines Mobiltelefons und die bekanntgegebene E-Mail-Adresse für Zwecke des Datenclearings,e)Litera esoweit vorhanden, der Geburtsort sowie das Bundesland, wenn der Geburtsort im Inland gelegen ist, oder der Staat, wenn der Geburtsort im Ausland liegt,f)Litera fdie Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten sowieg)Litera gArt, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und, soweit vorhanden, Ausstellungsstaat eines amtlichen Lichtbildausweises im Sinne des § 1 Abs. 1 der Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), BGBl. II Nr. 223/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2021, mit dem die Daten gemäß lit. a bis c, e und f nachgewiesen werden;Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und, soweit vorhanden, Ausstellungsstaat eines amtlichen Lichtbildausweises im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2021,, mit dem die Daten gemäß Litera a bis c, e und f nachgewiesen werden;2.Ziffer 2bei einer Eintragung gemäß § 1 Z 3 in Verbindung mit § 4: die Daten gemäß Z 1 lit. a bis d und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Z 1 lit. e bis g;bei einer Eintragung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4 :, die Daten gemäß Ziffer eins, Litera a bis d und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Ziffer eins, Litera e bis g;3.Ziffer 3bei einer Eintragung gemäß § 1 Z 4 in Verbindung mit § 5: die Daten gemäß Z 1 lit. a und b, die eindeutigen Kennungen, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung zur Verfügung gestellt wurden, und soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Z 1 lit. c bis f.bei einer Eintragung gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 5 :, die Daten gemäß Ziffer eins, Litera a...

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