Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Stammzahlenregisterbehörde (Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 ? StZRegBehV 2022)

240. Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Stammzahlenregisterbehörde (Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 ? StZRegBehV 2022) Auf Grund des 2. Abschnitts des E-Government-Gesetzes ? E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2020, insbesondere des § 4 Abs. 8, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:Government-Gesetzes ? E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,, insbesondere des Paragraph 4, Absatz 8,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

1. AbschnittVerwendung des elektronischen Identitätsnachweises (E-ID)Errechnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) bei der Verwendung des E-ID§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsBei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß § 10 Abs. 1 E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das oder die bPK aus dem Bereich oder den Bereichen zu errechnen, das oder die sich aus der Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz E-GovG iVm § 2 der EBei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Paragraph 10, Absatz eins, E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das oder die bPK aus dem Bereich oder den Bereichen zu errechnen, das oder die sich aus der Registrierung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz E-GovG in Verbindung mit Paragraph 2, der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004, ergibt oder ergeben, und in die Personenbindung, die gemäß § 4 Abs. 5 E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.Gov-BerAbgrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,, ergibt oder ergeben, und in die Personenbindung, die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.
  • (2)Absatz 2Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß § 14 Abs. 1 E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das bPK unter Verwendung der als Bereichskennung zur Verfügung gestellten Stammzahl oder bPK des Verantwortlichen des privaten Bereichs zu errechnen und in die Personenbindung, die gemäß § 14 Abs. 3 E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Paragraph 14, Absatz eins, E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das bPK unter Verwendung der als Bereichskennung zur Verfügung gestellten Stammzahl oder bPK des Verantwortlichen des privaten Bereichs zu errechnen und in die Personenbindung, die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.
  • (3)Absatz 3Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß § 14a Abs. 1 E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das bPK unter Verwendung des staatenspezifischen oder organisationsspezifischen Kennzeichens zu errechnen und in die Personenbindung, die gemäß § 14a Abs. 2 E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das bPK unter Verwendung des staatenspezifischen oder organisationsspezifischen Kennzeichens zu errechnen und in die Personenbindung, die gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.
  • Verwendung der Personenbindung§ 2.Paragraph 2

    Die Personenbindung gemäß § 4 Abs. 2 E-GovG darf nur mittels der von der Stammzahlenregisterbehörde bezeichneten technischen E-ID-Schnittstelle an Datenverarbeitungen weitergegeben werden. Die Beschreibung dieser Schnittstelle ist von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet zu veröffentlichen und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Personenbindung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, E-GovG darf nur mittels der von der Stammzahlenregisterbehörde bezeichneten technischen E-ID-Schnittstelle an Datenverarbeitungen weitergegeben werden. Die Beschreibung dieser Schnittstelle ist von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet zu veröffentlichen und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

    Nachweis weiterer Merkmale§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsFür das Einfügen weiterer Merkmale in die Personenbindung aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß den §§ 4 Abs. 5, 14 Abs. 3 und § 14a Abs. 2 E-GovG, hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.Für das Einfügen weiterer Merkmale in die Personenbindung aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß den Paragraphen 4, Absatz 5,, 14 Absatz 3 und Paragraph 14 a, Absatz 2, E-GovG, hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
  • (2)Absatz 2Sofern personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz E-GovG übermittelt werden, sind diese Übermittlungen aus dem E-ID-System zu protokollieren. Dabei sind nur die Kategorien der Merkmale zu protokollieren und nicht deren Inhalte.Sofern personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz E-GovG übermittelt werden, sind diese Übermittlungen aus dem E-ID-System zu protokollieren. Dabei sind nur die Kategorien der Merkmale zu protokollieren und nicht deren Inhalte.
  • Vereinfachter Nachweis von Merkmalen§ 4.Paragraph 4,
  • (1)Absatz einsDie Speicherung von Merkmalen zum E-ID zum Zweck deren vereinfachten Nachweises gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG ist nur auf Grund einer Anforderung des E-ID-Inhabers bei der Stammzahlenregisterbehörde unter Verwendung dessen E-ID zulässig. Diese Anforderung ist zu protokollieren.Die Speicherung von Merkmalen zum E-ID zum Zweck deren vereinfachten Nachweises gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG ist nur auf Grund einer Anforderung...
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