Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend das Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten im Rahmen der Abwicklung des regionalen Klimabonus

251. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend das Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten im Rahmen der Abwicklung des regionalen Klimabonus

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den regionalen Klimabonus (KliBG), BGBl. I Nr. 11/2022 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den regionalen Klimabonus (KliBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:

Gegenstand§ 1.Paragraph eins,

Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundlagen für das Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten gemäß § 5 Abs. 1 KliBG. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundlagen für das Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG.

Elektronische Übermittlung der Daten gemäß § 5 KliBGElektronische Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 5, KliBG§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsDie Übermittlung der Daten durch die in § 5 Abs. 1 KliBG zur Übermittlung bestimmten Stellen hat auf elektronischem Wege unter Verwendung einer geeigneten elektronischen Schnittstelle zu erfolgen.Die Übermittlung der Daten durch die in Paragraph 5, Absatz eins, KliBG zur Übermittlung bestimmten Stellen hat auf elektronischem Wege unter Verwendung einer geeigneten elektronischen Schnittstelle zu erfolgen.
  • (2)Absatz 2Die Übermittlung der Daten hat in einem geeigneten, elektronisch verarbeitbarem Format, welches zwischen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: ?BMK?) und der zur Übermittlung bestimmten Stelle vorab definiert und abgenommen wird, zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere das Dateiformat sowie die zu übermittelnden Datenfelder.
  • (3)Absatz 3Die übermittelten...
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