Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen sowie die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden

267. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen sowie die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werdenArtikel 1Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen

Auf Grund

1.Ziffer einsdes Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022, insbesondere dessen §§ 6 und 21b sowiedes Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 21b sowie2.Ziffer 2des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021,des Paragraph 19, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,,wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Mittelschulen, BGBl. II Nr. 185/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  • ?(8)Absatz 8Die nachfolgenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 267/2022 treten wie folgt in Kraft:Die nachfolgenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2022, treten wie folgt in Kraft:1.Ziffer einsDie Überschrift des Abschnittes B in Anlage 1 Sechster Teil tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;
  • 2.Ziffer 2Anlage 1 Dritter Teil Z 3, Vierter Teil Z 1 und 2 und Sechster Teil Abschnitt A und B sowie die Anlagen 2, 3, 4 und 5, jeweils Vierter Teil Z 1 und 2, treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klasse mit 1. September 2022 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2023 in Kraft.?Anlage 1 Dritter Teil Ziffer 3,, Vierter Teil Ziffer eins und 2 und Sechster Teil Abschnitt A und B sowie die Anlagen 2, 3, 4 und 5, jeweils Vierter Teil Ziffer eins und 2, treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klasse mit 1. September 2022 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2023 in Kraft

    2.Novellierungsanordnung 2, In Anlage 1 (Lehrplan der Mittelschule) dritter Absatz (Schul- und Unterrichtsplanung) Z 3 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet der 3. Absatz:In Anlage 1 (Lehrplan der Mittelschule) dritter Absatz (Schul- und Unterrichtsplanung) Ziffer 3, (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet der 3. Absatz:

    ?Wird schulautonom das Stundenausmaß für einen bestehenden Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur subsidiären Stundentafel erhöht, sind jedenfalls die Lehrstoffe und gegebenenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe sowie die Didaktischen Grundsätze entsprechend zu ergänzen.?

    3.Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1 Vierter Teil (Stundentafeln) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage 1 Vierter Teil (Stundentafeln) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

    ?Digitale Grundbildung mind. 1 mind. 1 mind. 1 mind. 1 4 ? 11?

    4.Novellierungsanordnung 4, In Anlage 1 Vierter Teil Z 1 entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer eins, entfällt in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

    5.Novellierungsanordnung 5, In Anlage 1 Vierter Teil Z 1 lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer eins, lautet in der die Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

    ?Gesamtwochenstundenzahl 27-31 29-33 29-33 31-35 124?

    6.Novellierungsanordnung 6, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) lit. a (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung des Schwerpunktes, der dem sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) Litera a, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung des Schwerpunktes, der dem sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

    ?Digitale Grundbildung 1 1 1 1 4?

    7.Novellierungsanordnung 7, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. a entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera a, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

    8.Novellierungsanordnung 8, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. a lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera a, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

    ?Gesamtwochenstundenzahl 29 31 31-32 32-33 124?

    9.Novellierungsanordnung 9, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. b (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem naturwissenschaftlichen und mathematischen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera b, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem naturwissenschaftlichen und mathematischen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

    ?Digitale Grundbildung 1 1 1 1 4?

    10.Novellierungsanordnung 10, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. b entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera b, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

    11.Novellierungsanordnung 11, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. b lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera b, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

    ?Gesamtwochenstundenzahl 29 31 31-32 32-33 124?

    12.Novellierungsanordnung 12, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. c (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera c, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

    ?Digitale Grundbildung 1 1 1 1 4?

    13.Novellierungsanordnung 13, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. c entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera c, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

    14.Novellierungsanordnung 14, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. c lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera c, lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:

    ?Gesamtwochenstundenzahl 29 31 31-32 32-33 124?

    15.Novellierungsanordnung 15, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. d (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem musisch-kreativen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera d, (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes, der dem musisch-kreativen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) wird in der Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand Mathematik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

    ?Digitale Grundbildung 1 1 1 1 4?

    16.Novellierungsanordnung 16, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. d entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.In Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, Litera d, entfällt in der Stundentafel die die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung betreffende Zeile.

    17.Novellierungsanordnung 17, In Anlage 1 Vierter Teil Z 2 lit. d lautet in der Stundentafel die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:In...

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