Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2022)

99. Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2022) Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1.Paragraph eins,

Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

1.Ziffer einsZwanzigste Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-20)433 160 000,00 ?2.Ziffer 2Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative ? IDA-MDRI)10 550 000,00 SZR3.Ziffer 3Achte Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF-8)58 760 000,00 ?§ 2.Paragraph 2,

Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund ? ehemaliger HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 2 730 000 EUR.

§ 3.Paragraph 3,

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende...

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