Verordnung über die Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen

287. Verordnung über die Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2013 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, des Familienberatungsförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Selbständige Berater/innen:§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDie Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für selbständige Berater/innen mit 50 Euro netto festgelegt.
  • (2)Absatz 2Als selbständige Berater/innen im Sinne dieser Verordnung gelten Berater/innen, die selbständig aufgrund einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, und für die keine Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.
  • (3)Absatz 3Die in § 1 Abs.1 festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 4. Quartal 2016 geleisteten Beratungsstunden.Die in Paragraph eins, Absatz , festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 4. Quartal 2016 geleisteten Beratungsstunden.
  • Freie Dienstnehmer/innen:§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsDie Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind...
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