Verordnung über die Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen

287. Verordnung über die Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2013 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Selbständige Berater/innen:§ 1.

  • (1) Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für selbständige Berater/innen mit 50 Euro netto festgelegt.
  • (2) Als selbständige Berater/innen im Sinne dieser Verordnung gelten Berater/innen, die selbständig aufgrund einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, und für die keine Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.
  • (3) Die in § 1 Abs.1 festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 4. Quartal 2016 geleisteten Beratungsstunden.
  • Freie Dienstnehmer/innen:§ 2.
  • (1) Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, mit 40 Euro festgelegt.
  • (2) Als Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig...
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