Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln geändert wird

286. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln geändert wird

Auf Grund der §§ 14 und 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 14 und 15 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, BGBl. Nr. 348/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:

?§ 1.Paragraph eins,

Die Gutachterkommissionen bestehen entsprechend den Erfordernissen der Geschäftsbereiche aus drei bis zwanzig Mitgliedern und so vielen Ersatzmitgliedern, wie die jeweilige Kommission Mitglieder hat.?

2.Novellierungsanordnung 2, Die §§ 2, 3 und 4, jeweils samt Überschrift lauten:Die Paragraphen 2,, 3 und 4, jeweils samt Überschrift lauten:

?Geschäftsbereiche der Gutachterkommissionen§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsZur Begutachtung von Unterrichtsmitteln (ausgenommen Lesestoffe) sind nach Maßgabe der folgenden Absätze Gutachterkommissionen zu bilden.
  • (2)Absatz 2Eine Kommission ist zu bilden für alle Unterrichtsgegenstände (ausgenommen Bewegung und Sport; Bildnerische Erziehung (Kunst und Gestaltung); Kroatisch; Musikerziehung (Musik); Romanes; Slowenisch; Technisches und textiles Werken (Technik und Design) und Ungarisch) im Bereich der Volksschule (ausgenommen Volksschuloberstufe) sowie für alle Bereiche der Vorschulstufe.
  • (3)Absatz 3Eine Kommission ist zu bilden für alle Unterrichtsgegenstände im Bereich der Sonderschulen, die nicht nach den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschulen oder Polytechnischen Schulen geführt werden.
  • (4)Absatz 4Eine Kommission ist zu bilden für: Darstellendes Spiel; Deutsch; Deutsch als Zweitsprache; Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur, Bildungssprache); Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur); Deutsch im Deutschförderkurs; Deutsch in der Deutschförderklasse; Deutsch und Kommunikation; Kommunikation; Kommunikationstraining und Konfliktbewältigung; Kommunikationspraxis und Gruppendynamik; Kommunikation und Präsentation; Kommunikation und Präsentationstechnik; Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten; Persönlichkeitsbildung und soziale Kompetenz; Persönlichkeitsentwicklung; Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation; Persönlichkeitsentwicklung, Kommunikation und Psychologie; Präsentation; Praxisorientiertes Kommunikationstraining; Soziale und personale Kompetenz; Sprachliche Bildung und Lesen; Unterstützendes Sprachtraining Deutsch sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufen, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
  • (5)Absatz 5Eine Kommission ist zu bilden für: Lebende Fremdsprache (auch im Bereich des Fachunterrichts); Muttersprachlicher Unterricht (Erstsprachenunterricht) sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
  • (6)Absatz 6Eine Kommission ist zu bilden für: Griechisch; Latein im Bereich der Mittelschulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, der Handelsakademien, der höheren technischen Lehranstalten und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
  • (7)Absatz 7Eine Kommission ist zu bilden für: Kroatisch und kroatischsprachige Unterrichtsmittel; Ungarisch und ungarischsprachige Unterrichtsmittel; Romanes und romanessprachige Unterrichtsmittel für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.
  • (8)Absatz 8Eine Kommission ist zu bilden für Slowenisch und slowenischsprachige Unterrichtsmittel für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.
  • (9)Absatz 9Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Mathematik; CAD und Darstellende Geometrie; Darstellende Geometrie; Geometrisches Zeichnen; Mathematik; Mathematik und angewandte Mathematik; Mathematik und Grundlagen der Mathematik; Schach; Technisches Zeichnen sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
  • (10)Absatz 10Eine Kommission ist zu bilden für: Biologie und Umweltkunde (Biologie und Umweltbildung); Chemie; Naturwissenschaftliche Grundlagen und Übungen; Physik; Politische Bildung, Wirtschaft und Ökologie; Umweltbildung; Verkehrserziehung (Verkehrs- und Mobilitätsbildung) sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Mittelschulen, der Polytechnischen Schulen und der allgemeinbildenden höheren Schulen.
  • (11)Absatz 11Eine...
  • Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT