Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Wahlen der Organe der Ziviltechnikerkammern (Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 ? ZT-WO 2022)

290. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Wahlen der Organe der Ziviltechnikerkammern (Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 ? ZT-WO 2022) Auf Grund der §§ 52 Abs. 1, 64 Abs. 3, § 66 Abs. 2 und 84 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr. 29/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 240/2021, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittWahl in den Sektionsvorstand der Länderkammer sowie in die Bundessektionen
§ 1. Wahlkörper
§ 2. Wahlkommission
§ 3. Ausschreibung der Wahl
§ 4. Wählerlisten
§ 5. Einspruchsverfahren
§ 6. Wahlvorschläge
§ 7. Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 8. Briefwahl
§ 9. Abstimmung
§ 10. Stimmzettel
§ 11. Schluss der Stimmabgabe
§ 12. Behandlung der Wahlkuverts der Briefwähler
§ 13. Stimmenzählung
§ 14. Ermittlungsverfahren
§ 15. Niederschrift
§ 16. Nachrücken der Ersatzmitglieder
§ 17. Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 18. Anfechtung der Wahl
2. AbschnittWahlen der Länderkammern
§ 19. Ermittlung des Kammervorstandes der Länderkammer
§ 20. Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Länderkammer
§ 21. Wahl der Sektionsvorsitzenden und ihrer Stellvertreter
3. AbschnittWahlen der Bundeskammer
§ 22. Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Bundeskammer
§ 23. Wahl der Bundessektionsvorsitzenden und deren Stellvertreter
4. Abschnitt
§ 24. Mandatszahlen
5. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 25. Inkrafttreten

1. AbschnittWahl in den Sektionsvorstand der Länderkammer sowie in die BundessektionenWahlkörper§ 1.

Innerhalb jeder Länderkammer bilden die Sektion Architekten und die Sektion Ingenieurkonsulenten je einen Wahlkörper.

Wahlkommission§ 2.

(1) Zur Durchführung der unmittelbaren Wahlen wird bei jeder Länderkammer eine Wahlkommission gebildet. Sie besteht aus einem Wahlkommissär als Vorsitzenden und fünf Mitgliedern und je einem Ersatzmitglied für jedes Mitglied. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden nach Anhörung der Länderkammer aus dem Kreis jener ordentlichen Kammermitglieder bestellt, die das aktive und passive Wahlrecht haben. Ihre Bestellung ist durch die Länderkammer in den Kammernachrichten im Internet kundzumachen. Der rechtskundige Wahlkommissär wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bestellt. Die Funktionsperiode der Wahlkommission dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis zur Konstituierung der neuen Wahlkommission.

(2) Der Wahlkommissär hat die Wahlkommission einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Wahlkommissär und weitere drei Mitglieder anwesend sind. Sie fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlkommissärs.

(2a) Sitzungen der Wahlkommission können virtuell abgehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass

1. alle Mitglieder der Wahlkommission in der Einladung darüber informiert werden, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Sitzung bestehen,
2. der Wahlkommissär die Identität der Teilnehmer zweifelsfrei feststellen kann und
3. jedem Teilnehmer mittels einer akustischen und allenfalls optischen elektronischen Fernübertragung in Echtzeit ermöglicht wird, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen.

(3) Zur Annahme der Funktion eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Wahlkommission sind die ordentlichen Kammermitglieder verpflichtet. Für die ihnen aus der Ausübung ihrer Funktion erwachsenden Auslagen gebührt ihnen eine Aufwandsentschädigung. Die Berechnung der Entschädigung hat jener für Funktionäre zu entsprechen, wie sie in den Geschäftsordnungen der Länderkammern geregelt ist.

(4) Verliert ein Mitglied der Wahlkommission das aktive oder passive Wahlrecht, so erlischt seine Mitgliedschaft; das für ihn bestellte Ersatzmitglied tritt an seine Stelle.

(5) Die Länderkammer hat die Wahlkommission bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Ausschreibung der Wahl§ 3.

(1) Die Wahlkommission hat den Wahltag zu bestimmen und die Wahl spätestens zehn Wochen vorher in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Länderkammern auszuschreiben.

(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

1. den Wahlort, die Wahlzeit für die persönliche Stimmabgabe und den Zeitpunkt, bis zu welchem am Wahltag die Wahlkuverts der Briefwähler einlangen müssen,
2. die Anzahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Höchstzahl der Mitglieder des Sektionsvorstandes mit gleicher Befugnis,
3. Ort und Zeit für die Einsicht in die Wählerlisten und den Hinweis, dass binnen zwei Wochen nach Ende der Auflegung Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten schriftlich bei der Wahlkommission eingebracht werden können und
4. den Hinweis, dass Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der Wahlkommission einzubringen sind.

Wählerlisten§ 4.

(1) Die Länderkammer hat der Wahlkommission innerhalb einer Woche nach Ausschreibung der Wahl für jeden Wahlkörper ein Verzeichnis der ordentlichen und außerordentlichen Kammermitglieder zu übergeben, wobei nach diesem Zeitpunkt neu eintretende Kammermitglieder außer Betracht bleiben. Dieses Verzeichnis hat für jedes Mitglied anzugeben:

1. den Vor- und Zunamen,
2. in der Sektion Ingenieurkonsulenten das Fachgebiet der Befugnis,
3. ob die Befugnis ausgeübt wird oder ruht,
4. den Kanzleisitz in Österreich, bei ruhender Befugnis den Wohnsitz oder bei Kanzleisitz im Ausland die Kammerzugehörigkeit, und
5. sonstige, zur Beurteilung des Wahlrechtes erforderliche Umstände.

(2) Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zwei Wochen lang als Wählerlisten zur Einsicht aufzulegen.

Einspruchsverfahren§ 5.

(1) Bis längstens zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten kann jeder Wahlberechtigte wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der Wahlkommission Einspruch erheben. Über Einsprüche hat die Wahlkommission innerhalb einer Woche nach Ende der...

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