Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 1. Tierhaltungsverordnung geändert wird
296. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 1. Tierhaltungsverordnung geändert wird
Aufgrund des § 24 Abs. 1 Z 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, Art. 2, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:Aufgrund des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, des Tierschutzgesetzes (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, Artikel 2,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:
Die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2017, wird wie folgt geändert:Die 1. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird dem Wort In Paragraph eins, wird dem Wort ?Lamas? die Wortfolge ?und Alpakas? angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 3a wird der Ausdruck In Paragraph 2, Absatz 3 a, wird der Ausdruck ?§ 25 Abs. 6??§ 25 Absatz 6 ?, durch den Ausdruck ?§ 35 Abs. 6??§ 35 Absatz 6 ?, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 5 lautet:Paragraph 2, Absatz 5, lautet:
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 6 entfällt.Paragraph 2, Absatz 6, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch das Wort In Paragraph 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch das Wort ?und? ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt: ersetzt; folgende Ziffer 7, wird angefügt:
?7. die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Weiterbildungserfordernisse erfüllt werden.?
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 6 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
7.Novellierungsanordnung 7, Anlage 1 Punkt 2.11.2. lautet:
?2.Ziffer 2Die Kennzeichnung durch Brand, sofern die Identifizierung durch diese Methode im Rahmen der nationalen Regelungen zur Tierkennzeichnung erlaubt ist.?
8.Novellierungsanordnung 8, Dem Punkt 2.2. der Anlage 2 wird am Ende folgender Satz angefügt:
?Die Haltung durch Anbindung an den Hörnern ist verboten.?
9.Novellierungsanordnung 9, Der Anlage 2 wird in Punkt 2.7. folgender Absatz angefügt:
?Die Verwendung anderer mechanischer Hilfsmittel als der manuell benutzten Ketten und Stricke beim Kalben dürfen lediglich unter außergewöhnlichen Umständen und nur unter der Bedingung verwendet werden, dass sie mit einer Vorrichtung zum raschen Loslassen versehen sind und von einer im Umgang mit dieser Vorrichtung erfahrenen Person eingesetzt werden. Ist eine manuelle Geburtshilfe ohne die erhebliche Gefahr von Verletzungen bei Kuh oder Kalb nicht möglich, ist ein Tierarzt beizuziehen.?
10.Novellierungsanordnung 10, Anlage 2 Punkt 2.8.2. lautet:
?Das Kupieren des Schwanzes von Kälbern im Ausmaß von höchstens 5,00 cm, wenn dies zur Minderung der Verletzungsgefahr für die Tiere unbedingt erforderlich ist und durch andere betriebliche Maßnahmen die Verletzungsgefahr nicht beseitigt werden kann sowie der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.?
11.Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 5 wird in Punkt 2.1. die Wort- und Zeichenfolge ?größen- und temperaturmäßig? durch die Wortfolge ?physisch und temperaturmäßig? ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 5 wird in Punkt 2.7. nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
?Jedenfalls müssen dabei zwei unterschiedliche Materialien angeboten werden.?
13.Novellierungsanordnung 13, Der Anlage 5 wird in Punkt 2.9. folgender Absatz angefügt:
?Im Rahmen der Betreuung sind Maßnahmen zu treffen, um das Risiko für Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu verringern. Hierfür sind bei der Haltung von Schweinen mit kupierten Schwänzen Maßnahmen gemäß Anlage 5 Punkt 2.11. zu ergreifen, mit dem Ziel das Schwanzkupieren zu beenden. Dabei sind die Unterbringung und Bestandsdichte zu berücksichtigen und gegebenenfalls Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen anzupassen.?
14.Novellierungsanordnung 14, Anlage 5 Punkt 2.10. Z 1. lautet:Anlage 5 Punkt 2.10. Ziffer eins, lautet:
?1.Ziffer einsdie Verkleinerung der Eckzähne, wenn der Eingriff nicht routinemäßig, sondern nur zur Vermeidung von weiteren Verletzungen am Gesäuge der Sauen durchgeführt wird und?Strichaufzählungdie Schweine nicht älter als sieben Tage sind,?Strichaufzählungdurch Abschleifen eine glatte und intakte Oberfläche entsteht.?
15.Novellierungsanordnung 15, Anlage 5 Punkt 2.10. Z 3. lautet:Anlage 5 Punkt 2.10. Ziffer 3, lautet:
?3.Ziffer 3das Kupieren des Schwanzes, wenn der Eingriff nicht routinemäßig und nur dann durchgeführt wird, wenn er erforderlich ist um weitere Verletzungen an den Ohren oder an den Schwänzen anderer Schweine zu vermeiden. Der Eingriff ist so vorzunehmen, dass?Strichaufzählungder Eingriff mit einem Gerät durchgeführt wird, welches scharf schneidet und gleichzeitig verödet und?Strichaufzählungder Eingriff bei Schweinen, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person mit wirksamer Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt wird oder?Strichaufzählungder Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird und?Strichaufzählunghöchstens die Hälfte des Schwanzes entfernt wird.?
16.Novellierungsanordnung 16, Anlage 5 Punkt 2.10. Z 4 und 5 lauten:Anlage 5 Punkt 2.10. Ziffer 4 und 5 lauten:
?4.Ziffer 4 Das Kastrieren männlicher Schweine, wenn der Eingriff mit anderen Methode als dem Herausreißen von Gewebe erfolgt unda)Litera ader Eingriff bei Schweinen, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person mit wirksamer Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt wird oderb)Litera bder Eingriff bei Schweinen, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person unter Betäubung gemäß § 7 Abs. 3 TSchG (Tierarzt oder vom TGD-Tierarzt beigezogene Hilfsperson) mittels einer Inhalationsmethode mit wirksamer Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt wird...
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