Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Form der Glaubhaftmachung im Zusammenhang mit der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

291. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Form der Glaubhaftmachung im Zusammenhang mit der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

Auf Grund des § 323e Abs. 4 der Bundesabgabenordnung ? BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 228/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 323 e, Absatz 4, der Bundesabgabenordnung ? BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 228 aus 2021,, wird verordnet:

Allgemeines§ 1.Paragraph eins,

Die Form, in welcher ein Abgabepflichtiger, der einen Antrag auf Ratenzahlung gemäß § 323e Abs. 3 BAO stellt, glaubhaft zu machen hat, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann, ist abhängig von der Höhe des Abgabenrückstandes zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Form, in welcher ein Abgabepflichtiger, der einen Antrag auf Ratenzahlung gemäß Paragraph 323 e, Absatz 3, BAO stellt, glaubhaft zu machen hat, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann, ist abhängig von der Höhe des Abgabenrückstandes zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Abgabenrückstand bis 20 000 Euro§ 2.Paragraph 2,

Beträgt der Abgabenrückstand zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 20 000 Euro, ist mit der termingerechten vollständigen Entrichtung der während der Phase 1 zu entrichtenden Raten sowie der während...

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