140. Bundesgesetz zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDer Bund gewährt den Ländern im Jahr 2022 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 500 Millionen Euro.
(2)Absatz 2Der Zweckzuschuss ist für Investitionen der Länder sowie für Förderungen von Investitionen in den Bereichen grüner Wandel, die insbesondere zur Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele beitragen, und in den Bereichen digitaler Wandel, Wirtschaft, Soziales, Gesundheit, Pflege und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots bestimmt. Der Zweckzuschuss kann von den Ländern auch für Zweckzuschüsse an Gemeinden für Investitionen der Gemeinden und für Förderungen durch die Gemeinden von Investitionen in diesen Bereichen verwendet werden.
(3)Absatz 3Zudem kann der Zweckzuschuss für Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen und des klimaschonenden Verkehrs verwendet werden. Darunter fallen Investitionen in1.Ziffer einsöffentlichen Verkehr (hierzu zählen insbesondere der Angebotsausbau),2.Ziffer 2Ladeinfrastruktur für E-Mobilität, sofern diese ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge bereitstellt,3.Ziffer 3Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwegen.§ 2.Paragraph 2
Der Zweckzuschuss wird vom Bund bis 31. Juli 2022 überwiesen. Die Aufteilung des Zweckzuschusses erfolgt in folgendem Verhältnis (in Millionen Euro):
Burgenland |
16,756 |
Kärnten |
32,570 |
Niederösterreich |
94,528 |
Oberösterreich |
82,330 |
Salzburg |
32,134 |
Steiermark |
69,916 |
Tirol |
42,853 |
Vorarlberg |
22,861 |
Wien |
106,052 |
Summe |
500,000 |
§ 3.Paragraph 3,
Insoweit die Länder den Zweckzuschuss für Leistungen nach § 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 in der jeweils geltenden Fassung...