Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Forschungsprämienverordnung geändert wird
302. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Forschungsprämienverordnung geändert wird
Auf Grund des § 108c des Einkommensteuergesetzes 1988 ? EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 108 c, des Einkommensteuergesetzes 1988 ? EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben), zur Forschungsbestätigung sowie über die Erstellung von Gutachten durch die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Forschungsprämienverordnung), BGBl. II Nr. 515/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben), zur Forschungsbestätigung sowie über die Erstellung von Gutachten durch die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Forschungsprämienverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 wird folgende Z 5 angefügt:In Paragraph eins, Absatz 2, wird folgende Ziffer 5, angefügt:
?5.Ziffer 5Für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Betrag von 45 Euro für jede im Wirtschaftsjahr geleistete Tätigkeitsstunde in begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung, maximal jedoch 77 400 Euro für jede Person pro Wirtschaftsjahr (fiktiver Unternehmerlohn). Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit auf Grundlage von Zeitaufzeichnungen mit aussagekräftiger Beschreibung nachgewiesen wird.?
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 wird im Abs. 2 Z 2 und 4 jeweils der Begriff In Paragraph 7, wird im Absatz 2, Ziffer 2 und 4 jeweils der Begriff ?werde? durch das Wort ?werden? ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 14 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung In Paragraph 14, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung ?(1)? und wird folgender Absatz 2 angefügt:
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