Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Abzugsteuerentlastung bei Arbeitskräftegestellung erlassen, die DBA-Entlastungsverordnung geändert und die Durchführungsverordnungen zum DBA-Belgien, DBA-Brasilien, DBA-CSSR, DBA-Großbritannien, DBA-Irland, DBA-Kanada, DBA-Niederlande, DBA-Polen, DBA-Portugal, DBA-Spanien und DBA-Ungarn aufgehoben werden (DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung)
318. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Abzugsteuerentlastung bei Arbeitskräftegestellung erlassen, die DBA-Entlastungsverordnung geändert und die Durchführungsverordnungen zum DBA-Belgien, DBA-Brasilien, DBA-CSSR, DBA-Großbritannien, DBA-Irland, DBA-Kanada, DBA-Niederlande, DBA-Polen, DBA-Portugal, DBA-Spanien und DBA-Ungarn aufgehoben werden (DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung) Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Verordnung zur Abzugsteuerentlastung bei Arbeitskräftegestellung |
Artikel 2 | Änderung der DBA-Entlastungsverordnung |
Artikel 3 | Aufhebung der Durchführungsverordnungen zum DBA-Belgien, DBA-Brasilien, DBA-CSSR, DBA-Großbritannien, DBA-Irland, DBA-Kanada, DBA-Niederlande, DBA-Polen, DBA-Portugal, DBA-Spanien und DBA-Ungarn |
Artikel 1Verordnung zur Abzugsteuerentlastung bei Arbeitskräftegestellung
Zur Durchführung
1.Ziffer einsder §§ 98, 99 und 100 des Einkommensteuergesetzes 1988 ? EStG 1988, BGBl. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2022 undder Paragraphen 98,, 99 und 100 des Einkommensteuergesetzes 1988 ? EStG 1988, Bundesgesetzblatt 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2022, und2.Ziffer 2des § 240 der Bundesabgabenordnung ? BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, sowiedes Paragraph 240, der Bundesabgabenordnung ? BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, sowie3.Ziffer 3von Doppelbesteuerungsabkommen
wird verordnet:
Sicherstellung der Steuer auf die Löhne bei Arbeitskräftegestellung§ 1.Paragraph eins,
Bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung gelten mit dem Einbehalt und der Abfuhr von 70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (§§ 99 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 EStG 1988) die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der überlassenen Arbeitskräfte im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 als wirtschaftlich bereits nach § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfasst sowie deren Besteuerung sichergestellt. Bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung gelten mit dem Einbehalt und der Abfuhr von 70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (Paragraphen 99, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 100, Absatz eins, EStG 1988) die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der überlassenen Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 als wirtschaftlich bereits nach Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 erfasst sowie deren Besteuerung sichergestellt.
Entlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen§ 2.Paragraph 2,
Sind Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung von im Ausland ansässigen Personen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten, kann diese Entlastung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen an der Quelle (§ 3) oder im Wege einer Rückerstattung (§ 4) herbeigeführt werden. Sind Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung von im Ausland ansässigen Personen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten, kann diese Entlastung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen an der Quelle (Paragraph 3,) oder im Wege einer Rückerstattung (Paragraph 4,) herbeigeführt werden.
Entlastung an der Quelle§ 3.Paragraph 3,
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