Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kunststoffverfahrenstechnik (Kunststoffverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung)

316. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kunststoffverfahrenstechnik (Kunststoffverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2021,, wird verordnet:

Lehrberuf Kunststoffverfahrenstechnik§ 1.Paragraph eins,

Der Lehrberuf Kunststoffverfahrenstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsMit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik über folgende berufliche Kompetenzen:
  • (2)Absatz 2Fachliche Kompetenzbereiche:1.Ziffer einsAllgemeine Fach- und Methodenkompetenzen
  • Die Fachkraft kann die erforderlichen auftragsbezogenen Materialien auswählen, beschaffen, prüfen und aufbereiten. Sie handhabt die zu verwendenden Formen, Werkzeuge, Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe und hält diese instand. Darüber hinaus verfügt die Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik über die Kompetenz, betriebsspezifische Anlagen oder Maschinen fachgerecht zu rüsten, anzufahren, zu betreiben, umzubauen und abzustellen. Dabei erfasst und dokumentiert sie technische Daten über den Arbeitsablauf und Arbeitsergebnisse. Die in Bearbeitungssystemen und in der Verarbeitung auftretenden Fehler, Mängel und Störungen kann sie systematisch eingrenzen, beseitigen und dokumentieren. Sie kann auch im Interesse des Umwelt- und Klimaschutzes Restprodukte fachgerecht wiederaufbereiten, recyceln und verwerten.2.Ziffer 2HalbzeugverarbeitungDie Fachkraft kann Kunststoffe und Kunststoffhalbzeuge spanend und spanlos be- und verarbeiten. Sie wendet die für die chemische und thermische Verbindung von Kunststoffen erforderlichen Methoden an.3.Ziffer 3WerkstoffaufbereitungDie Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik kann Rohmaterialien nach vorgegebener Rezeptur mischen, homogenisieren und aufbereiten. Darüber hinaus verfügt sie über die Kompetenz, Materialien anhand von Datenblättern den Anforderungen des Produktionsprozesses entsprechend aufzubereiten und weiter zu verarbeiten.4.Ziffer 4MaschinentechnologieDie Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik kann Kunststoffprodukte unterschiedlicher Art unter Verwendung von branchenüblichen Verarbeitungstechniken wie z. B. Spritzguss, Extrusion, Thermoformen, Laminieren, Prototypenfertigung, Serienfertigung herstellen. Die dafür erforderlichen Temperaturprofile kann sie erstellen und interpretieren.
  • (3)Absatz 3Fachübergreifende Kompetenzbereiche:Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik folgende fachübergreifende Kompetenzen ein:1.Ziffer einsArbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
  • Die Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik verfügt über grundlegende Kenntnisse des betrieblichen Leistungsspektrums und betriebs- und volkswirtschaftlicher Zusammenhänge, um ihre Tätigkeiten effizient zu organisieren und auszuführen. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für unternehmerisches Denken. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat und agiert kundenorientiert.2.Ziffer 2Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges ArbeitenDie Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen und Verletzungen situationsgerecht. Darüber hinaus agiert sie nachhaltig und ressourcenschonend.3.Ziffer 3Digitales ArbeitenDie Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben die für ihre Aufgaben am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ? Datenschutz-Grundverordnung).Berufsbild§ 3.Paragraph 3,
  • (1)Absatz einsZum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  • (2)Absatz 2Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
  • (3)Absatz 3Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
  • (4)Absatz 4Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
  • (5)Absatz 5Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
  • 1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
    1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
    Die Fachkraft kann
    1.1.1eins Punkt eins Punkt einssich in den Räumlichkeiten des Lehrbetriebs zurechtfinden.
    1.1.2eins Punkt eins Punkt 2die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären.
    1.1.3eins Punkt eins Punkt 3die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche sowie der betrieblichen Prozesse darstellen.
    1.1.4eins Punkt eins Punkt 4die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführerin/Geschäftsführer) und ihre Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner im Lehrbetrieb erreichen.
    1.1.5eins Punkt eins Punkt 5die Vorgaben der betrieblichen Ablauforganisation und des Prozessmanagements bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen.
    1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs
    Die Fachkraft kann
    1.2.1eins Punkt 2 Punkt einsdas betriebliche Leistungsangebot beschreiben.
    1.2.2eins Punkt 2 Punkt 2das Leitbild oder die Ziele des Lehrbetriebs erklären.
    1.2.3eins Punkt 2 Punkt 3die Struktur des Lehrbetriebs beschreiben (zB Größenordnung, Tätigkeitsfelder, Rechtsform).
    1.2.4eins Punkt 2 Punkt 4Faktoren erklären, die die betriebliche Leistung beeinflussen (zB Standort, Märkte, Rechtsvorschriften).
    1.2.5eins Punkt 2 Punkt 5die Bedeutung von Kennzahlen (zB Ausschussquote) für den Lehrbetrieb erklären.
    1.3 Branche des Lehrbetriebs
    Die Fachkraft kann
    1.3.1eins Punkt 3 Punkt einseinen Überblick über die Branche des Lehrbetriebs geben (zB Branchentrends).
    1.3.2eins Punkt 3 Punkt 2die Position des Lehrbetriebs in der Branche darstellen.
    1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
    Die Fachkraft kann
    1.4.1eins Punkt 4 Punkt einsden Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritt).
    1.4.2eins Punkt 4 Punkt 2Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
    1.4.3eins Punkt 4 Punkt 3die Notwendigkeit der lebenslangen Weiterbildung erkennen und sich mit konkreten Weiterbildungsangeboten auseinandersetzen.
    1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
    Die Fachkraft kann
    1.5.1eins Punkt 5 Punkt einsauf Basis der gesetzlichen Rechte
    ...

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