Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Mechatronik-Ausbildungsordnung geändert wird

315. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Mechatronik-Ausbildungsordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8,, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2021,, wird verordnet:

Die Mechatronik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 169/2019, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2021, wird wie folgt geändert:Die Mechatronik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 Abs. 3 wird folgende Ziffer 4 angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz 3, wird folgende Ziffer 4 angefügt:

?4.Ziffer 4Digitale Fertigungstechnik (S4)?

2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 4 lautet:Paragraph eins, Absatz 4, lautet:

  • ?(4)Absatz 4Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
  • Hauptmodule können kombiniert werden mit
    H1 H2 H3 H4 H5 H6 S1 S2 S3 S4
    H1 x x x x x x x
    Dauer 4 4 4 4 4 4 4
    H2 x x x x
    Dauer 4 4 4 4
    H3 x x x x x x
    Dauer 4 4 4 4 4 4
    H4 x x x
    Dauer 4 4 4
    H5 x x x x
    Dauer 4 4 4 4
    H6 x x
    Dauer 4 4

    ?

    3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 2 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  • ?(10)Absatz 10Im Spezialmodul Digitale Fertigungstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:1.Ziffer einsAuswählen und Verwenden entsprechender Software oder anderer digitaler Anwendungen aus der Softwaresystemlandschaft im Umfeld der digitalen Fertigung,
  • 2.Ziffer 2Ausführen von Bearbeitungssimulationen für den gesamten Ablauf eines endgültigen Programms (zB anhand der Postprozessorausgabe),3.Ziffer 3Speichern und Laden von Programmen zur Steuerung von Robotern oder Cobots sowie Erstellen einfacher Programme,4.Ziffer 4Durchführen von einfachen Positionier- oder Greifarbeiten mit Robotern oder Cobots.?

    4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 3 Abs. 3 wird nach der dritten Tabelle unter Freilassung einer Zeile folgende Tabelle angefügt:Dem Paragraph 3, Absatz 3...

    Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT