Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022)

305. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022) Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik§ 1.Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

1.Ziffer einsder Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken,2.Ziffer 2der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152,3.Ziffer 3der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union und4.Ziffer 4der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungengemäß dieser Verordnung Leistungs- und Strukturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen zu erstellen.Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.Ziffer einsRechtliche Einheiten: Rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt II A Z 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;Rechtliche Einheiten: Rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt römisch II A Ziffer 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;2.Ziffer 2Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt III A der Verordnung Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt römisch III A der Verordnung Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;3.Ziffer 3Örtliche Einheiten: Örtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt III F der Verordnung Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;Örtliche Einheiten: Örtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt römisch III F der Verordnung Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;4.Ziffer 4Berichtsperiode: Kalender- oder Wirtschaftsjahr, welches dem Erhebungsjahr vorangegangen ist; bei von Kalenderjahren abweichenden Wirtschaftsjahren ist jenes Wirtschaftsjahr heranzuziehen, welches im Kalenderjahr endet; wenn die betrieblichen Aufzeichnungen für die Erfüllung der Meldepflicht vorliegen, kann auch jenes Wirtschaftsjahr herangezogen werden, welches im Erhebungsjahr endet;5.Ziffer 5Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Europäische Gesellschaften (SE);6.Ziffer 6Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts: Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen E36 bis E39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ? ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig, regelmäßig und zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten;7.Ziffer 7Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts: Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994;Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts: Betriebe im Sinne des Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994;8.Ziffer 8Saldenliste: Alle Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 UGB sowie der Bilanz gemäß § 224 UGB; sie werden über eine Schnittstelle für die Generierung von Erhebungsmerkmalen herangezogen;Saldenliste: Alle Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 231, UGB sowie der Bilanz gemäß Paragraph 224, UGB; sie werden über eine Schnittstelle für die Generierung von Erhebungsmerkmalen herangezogen;9.Ziffer 9Erweiterte Saldenliste: Den Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 UGB sowie der Bilanz gemäß § 224 UGB die die Saldenliste (Z 8) detaillierter unterteilen; sie werden über eine Schnittstelle für die Generierung von Erhebungsmerkmalen herangezogen;Erweiterte Saldenliste: Den Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 231, UGB sowie der Bilanz gemäß Paragraph 224, UGB die die Saldenliste (Ziffer 8,) detaillierter unterteilen; sie werden über eine Schnittstelle für die Generierung von Erhebungsmerkmalen herangezogen;10.Ziffer 10Ergänzte Saldenliste: Positionen zu den Beschäftigten, zum Arbeitsvolumen und zu den örtlichen Einheiten, die über eine Schnittstelle aus den automatisierten Verwaltungssystemen von rechtlichen Einheiten (Z 1) für die Generierung von Erhebungsmerkmalen herangezogen werden und die Saldenliste (Z 8) sowie die Erweiterte Saldenliste (Z 9) ergänzen.Ergänzte Saldenliste: Positionen zu den Beschäftigten, zum Arbeitsvolumen und zu den örtlichen Einheiten, die über eine Schnittstelle aus den automatisierten Verwaltungssystemen von rechtlichen Einheiten (Ziffer eins,) für die Generierung von Erhebungsmerkmalen herangezogen werden und die Saldenliste (Ziffer 8,) sowie die Erweiterte Saldenliste (Ziffer 9,) ergänzen.Periodizität, Kontinuität§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsDie Erhebungen sind jährlich über die Berichtsperiode, erstmals im Jahr 2022 durchzuführen, sofern Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen.Die Erhebungen sind jährlich über die Berichtsperiode, erstmals im Jahr 2022 durchzuführen, sofern Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmen.
  • (2)Absatz 2Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 (Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, (Anlage III Punkt 1.) sind in den Jahren 2022 und 2026 und danach in fünfjährigen Abständen zu erheben.
  • (3)Absatz 3Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 (Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, (Anlage III Punkte 1. und 2.) sind erstmals1.Ziffer einsfür die Abteilung M71 und die Gruppe M73.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2022 und
  • 2.Ziffer 2für die Abteilung M69 und die Gruppe M70.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2023in zweijährigen Abständen zu erheben.
  • (4)Absatz 4Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b (Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, (Anlage I Punkt 9.) sind1.Ziffer einsmit den Unterpositionen (Anlage I Punkte 9.1.1 bis 9.1.7, 9.2.1 bis 9.2.7 und 9.3.1 bis 9.3.7) erstmals im Jahr 2022 und
  • 2.Ziffer 2als Summenpositionen (Anlage I Punkte 9.1, 9.2 und 9.3) erstmals im Jahr 2023in zweijährigen Abständen zu erheben.Erhebungsmasse, Statistische Einheiten§ 4.Paragraph 4,
  • (1)Absatz einsStatistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind rechtliche Einheiten, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis J, L bis N, P bis R sowie Abteilungen K66, S95 und S96 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten sowie deren örtliche Einheiten.Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind rechtliche Einheiten, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis J, L bis N, P bis R sowie Abteilungen K66, S95 und S96 der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten sowie deren örtliche Einheiten.
  • (2)Absatz 2Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters rechtliche Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen K64 und K65 der ÖNACE 2008 verrichten, sowie deren örtliche Einheiten.
  • (3)Absatz 3Statistische Einheiten als Darstellungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis R sowie den Abteilungen S95 und S96 der ÖNACE 2008 verrichten sowie deren rechtliche und örtliche Einheiten.
  • (4)Absatz 4Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen.Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Absatz eins, sind die...
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