Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets
323. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz), BGBl. I Nr. 75/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2021,, wird verordnet:
Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets
Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets, BGBl. II Nr. 363/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 122/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 2 wird das Wort In Paragraph 2, Ziffer 2, wird das Wort ?Eisenbahnverkehrsunternehmen? durch das Wort ?Eisenbahnverkehrsunternehmens? ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge ?des Eisenbahnverkehrsunternehmen? durch die Wortfolge ?des Eisenbahnverkehrsunternehmens? ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
2. Abweichend von Z 1 erfolgt die monatliche Abschlagszahlung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 1. September 2022 anhand einer erstmaligen Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung. Die Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 mit den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bekannten Daten des Verkehrsunternehmen gemäß Beilage 3 Abschnitt A) und B), dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr sowie des Anteils des Verkehrsunternehmen an der erwarteten KundInnenanzahl und -nachfrage des Klimaticket Österreich gemäß § 4 für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 1. September 2022. Ab 1. September 2022 erhalten die Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, eine monatliche Abschlagszahlung auf Basis des erwarteten Abgeltungsanspruches für die im Jahr 2022 erwarteten, mit dem Klimaticket Österreich gemäß § 4 zurückgelegten Personenkilometer auf den im Geltungsbereich gemäß § 2 erbrachten Verkehrsleistungen. Der erwartete Abgeltungsanspruch für 2022 entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 unter Berücksichtigung der Daten gemäß Beilage 3 Abschnitt B) für das Jahr 2021 sowie dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr.?Abweichend von Ziffer eins, erfolgt die monatliche Abschlagszahlung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 1. September 2022 anhand einer erstmaligen Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung. Die Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 mit den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bekannten Daten des Verkehrsunternehmen gemäß Beilage 3 Abschnitt A) und B), dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr sowie des Anteils des Verkehrsunternehmen an der erwarteten KundInnenanzahl und -nachfrage des Klimaticket Österreich gemäß Paragraph 4, für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 1. September 2022. Ab 1. September 2022 erhalten die Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erbringen, eine monatliche Abschlagszahlung auf Basis des erwarteten Abgeltungsanspruches für die im Jahr 2022 erwarteten, mit dem Klimaticket Österreich gemäß Paragraph 4, zurückgelegten Personenkilometer auf den im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, erbrachten Verkehrsleistungen. Der erwartete Abgeltungsanspruch für 2022 entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 unter Berücksichtigung der Daten gemäß Beilage 3 Abschnitt B) für das Jahr 2021 sowie dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr.?
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 5 lautet:Paragraph 8, Absatz 5, lautet:
2. Ergänzend zu Z 1 erfolgt bis zum 1. September 2022 einmalig eine Zwischenabrechnung des Jahres 2022. Dabei wird die im Laufe des Jahres 2022 bisher geleistete Summe der monatlichen Abschlagszahlungen dem Zwischenabrechnungsergebnis der monatlichen Abschlagszahlungshöhe anhand der gemäß Beilagen 2 und 3 Abschnitt B) jährlich anzugebenden Daten der tatsächlichen Nachfrage für das Jahr 2021 unter Berücksichtigung der Indexierungswerte für das Kalenderjahr 2022 gegenübergestellt. Ein sich allfällig ergebender Differenzbetrag wird im Zuge der ab dem 1. September 2022 erfolgenden monatlichen Abschlagszahlung insofern berücksichtigt, als ein Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmens mittels Einmalzahlung zum Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt wird.?Ergänzend zu Ziffer eins, erfolgt bis zum 1. September 2022 einmalig eine Zwischenabrechnung des Jahres 2022. Dabei wird die im Laufe des Jahres 2022 bisher geleistete Summe der monatlichen Abschlagszahlungen dem Zwischenabrechnungsergebnis der monatlichen Abschlagszahlungshöhe anhand der gemäß Beilagen 2 und 3 Abschnitt B) jährlich anzugebenden Daten der tatsächlichen Nachfrage für das Jahr 2021 unter Berücksichtigung der Indexierungswerte für das Kalenderjahr 2022 gegenübergestellt. Ein sich allfällig ergebender Differenzbetrag wird im Zuge der ab dem 1. September 2022 erfolgenden monatlichen Abschlagszahlung insofern berücksichtigt, als ein Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmens mittels Einmalzahlung zum Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt wird.?
5.Novellierungsanordnung 5, § 8 Abs. 6 lautet:Paragraph 8, Absatz 6, lautet:
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