Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

323. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz), BGBl. I Nr. 75/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2021,, wird verordnet:

Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets, BGBl. II Nr. 363/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 122/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 2 wird das Wort In Paragraph 2, Ziffer 2, wird das Wort ?Eisenbahnverkehrsunternehmen? durch das Wort ?Eisenbahnverkehrsunternehmens? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge ?des Eisenbahnverkehrsunternehmen? durch die Wortfolge ?des Eisenbahnverkehrsunternehmens? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:

  • ?(3)Absatz 31. Die Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, erhalten ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres eine monatliche Abschlagszahlung auf Basis des erwarteten Abgeltungsanspruches für die im jeweiligen Kalenderjahr erwarteten, mit dem Klimaticket Österreich gemäß § 4 zurückgelegten Personenkilometer auf den im Geltungsbereich gemäß § 2 erbrachten Verkehrsleistungen. Der erwartete Abgeltungsanspruch entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 unter Berücksichtigung der Daten gemäß Beilage 3 Abschnitt B) für das vorangegangene Kalenderjahr sowie dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr.1. Die Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erbringen, erhalten ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres eine monatliche Abschlagszahlung auf Basis des erwarteten Abgeltungsanspruches für die im jeweiligen Kalenderjahr erwarteten, mit dem Klimaticket Österreich gemäß Paragraph 4, zurückgelegten Personenkilometer auf den im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, erbrachten Verkehrsleistungen. Der erwartete Abgeltungsanspruch entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 unter Berücksichtigung der Daten gemäß Beilage 3 Abschnitt B) für das vorangegangene Kalenderjahr sowie dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr.
  • 2. Abweichend von Z 1 erfolgt die monatliche Abschlagszahlung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 1. September 2022 anhand einer erstmaligen Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung. Die Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 mit den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bekannten Daten des Verkehrsunternehmen gemäß Beilage 3 Abschnitt A) und B), dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr sowie des Anteils des Verkehrsunternehmen an der erwarteten KundInnenanzahl und -nachfrage des Klimaticket Österreich gemäß § 4 für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 1. September 2022. Ab 1. September 2022 erhalten die Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, eine monatliche Abschlagszahlung auf Basis des erwarteten Abgeltungsanspruches für die im Jahr 2022 erwarteten, mit dem Klimaticket Österreich gemäß § 4 zurückgelegten Personenkilometer auf den im Geltungsbereich gemäß § 2 erbrachten Verkehrsleistungen. Der erwartete Abgeltungsanspruch für 2022 entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 unter Berücksichtigung der Daten gemäß Beilage 3 Abschnitt B) für das Jahr 2021 sowie dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr.?Abweichend von Ziffer eins, erfolgt die monatliche Abschlagszahlung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 1. September 2022 anhand einer erstmaligen Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung. Die Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 mit den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bekannten Daten des Verkehrsunternehmen gemäß Beilage 3 Abschnitt A) und B), dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr sowie des Anteils des Verkehrsunternehmen an der erwarteten KundInnenanzahl und -nachfrage des Klimaticket Österreich gemäß Paragraph 4, für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 1. September 2022. Ab 1. September 2022 erhalten die Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, erbringen, eine monatliche Abschlagszahlung auf Basis des erwarteten Abgeltungsanspruches für die im Jahr 2022 erwarteten, mit dem Klimaticket Österreich gemäß Paragraph 4, zurückgelegten Personenkilometer auf den im Geltungsbereich gemäß Paragraph 2, erbrachten Verkehrsleistungen. Der erwartete Abgeltungsanspruch für 2022 entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 unter Berücksichtigung der Daten gemäß Beilage 3 Abschnitt B) für das Jahr 2021 sowie dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr.?

    4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 5 lautet:Paragraph 8, Absatz 5, lautet:

  • ?(5)Absatz 51. Einmal jährlich erfolgt bis zum 1. September des Folgejahres eine Abrechnung des vergangenen Kalenderjahres. Dabei wird die im Laufe des abzurechnenden Kalenderjahres geleistete Summe der monatlichen Abschlagszahlungen dem tatsächlichen Abgeltungsergebnis anhand der gemäß Beilagen 2 und 3 Abschnitt B) jährlich anzugebenden Daten der tatsächlichen Nachfrage für das abzurechnende Kalenderjahr gegenübergestellt. Ein sich allfällig ergebender Differenzbetrag wird im Zuge der ab dem 1. September erfolgenden monatlichen Abschlagszahlung insofern berücksichtigt, als ein Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmens mittels Einmalzahlung zum Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt wird.
  • 2. Ergänzend zu Z 1 erfolgt bis zum 1. September 2022 einmalig eine Zwischenabrechnung des Jahres 2022. Dabei wird die im Laufe des Jahres 2022 bisher geleistete Summe der monatlichen Abschlagszahlungen dem Zwischenabrechnungsergebnis der monatlichen Abschlagszahlungshöhe anhand der gemäß Beilagen 2 und 3 Abschnitt B) jährlich anzugebenden Daten der tatsächlichen Nachfrage für das Jahr 2021 unter Berücksichtigung der Indexierungswerte für das Kalenderjahr 2022 gegenübergestellt. Ein sich allfällig ergebender Differenzbetrag wird im Zuge der ab dem 1. September 2022 erfolgenden monatlichen Abschlagszahlung insofern berücksichtigt, als ein Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmens mittels Einmalzahlung zum Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt wird.?Ergänzend zu Ziffer eins, erfolgt bis zum 1. September 2022 einmalig eine Zwischenabrechnung des Jahres 2022. Dabei wird die im Laufe des Jahres 2022 bisher geleistete Summe der monatlichen Abschlagszahlungen dem Zwischenabrechnungsergebnis der monatlichen Abschlagszahlungshöhe anhand der gemäß Beilagen 2 und 3 Abschnitt B) jährlich anzugebenden Daten der tatsächlichen Nachfrage für das Jahr 2021 unter Berücksichtigung der Indexierungswerte für das Kalenderjahr 2022 gegenübergestellt. Ein sich allfällig ergebender Differenzbetrag wird im Zuge der ab dem 1. September 2022 erfolgenden monatlichen Abschlagszahlung insofern berücksichtigt, als ein Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmens mittels Einmalzahlung zum Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt wird.?

    5.Novellierungsanordnung 5, § 8 Abs. 6 lautet:Paragraph 8, Absatz 6, lautet:

  • ?(6)Absatz 6Kann ein Verkehrsunternehmen, das eine Verkehrsleistung gemäß § 2 erbringt, die geforderten Daten gemäßKann ein Verkehrsunternehmen, das eine Verkehrsleistung gemäß Paragraph 2, erbringt, die geforderten Daten gemäß1.Ziffer einsBeilage 3 Abschnitt B (Datenmeldeblätter) binnen 8 Wochen nach Zurverfügungstellung der hiefür notwendigen Stammdaten des Bundes gemäß Beilage 2 § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a im dem abzurechnenden Kalenderjahr folgenden Kalenderjahr;Beilage 3 Abschnitt B (Datenmeldeblätter) binnen 8 Wochen nach Zurverfügungstellung der hiefür notwendigen Stammdaten des Bundes gemäß Beilage 2 Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, im dem abzurechnenden Kalenderjahr folgenden Kalenderjahr;
  • 2.Ziffer 2Beilage 2 (Überkompensationsprüfung) bis zum 15. November des dem abzurechnenden Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres;3.Ziffer 3§§ 10 und 7 Zi 5 sofern diese Daten beim Eisenbahnverkehrsunternehmen in der verlangten Form vorhanden sind oder mit vertretbarem Aufwand besorgt werden können, bis zum 15. Mai des Kalenderjahres, in nachweislich abweichenden Fällen binnen angemessener Frist innerhalb des Kalenderjahres in dem die Evaluierung stattfindetParagraphen 10 und 7 Zi 5 sofern diese Daten beim Eisenbahnverkehrsunternehmen in der verlangten Form vorhanden sind oder mit vertretbarem Aufwand besorgt werden können, bis zum 15. Mai des Kalenderjahres, in nachweislich abweichenden Fällen binnen angemessener Frist innerhalb des Kalenderjahres in dem die Evaluierung stattfindetnicht richtig und vollständig schriftlich (im Original sowie elektronisch per Mail) dem Bund bzw. dem vom Bund hierzu beauftragten Wirtschaftsprüfer nachweisen, so wird die Zahlung der monatlichen Abschlagszahlungen bis zur vollständigen und richtigen Datenübermittlung eingestellt. Die Rechte und Pflichten des...

    Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT