Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG geändert wird

329. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG geändert wird

Aufgrund des § 8 Abs. 3 des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 523/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2017, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 8, Absatz 3, des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG, BGBl. II Nr. 272/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 119/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Z 1 wird der Betrag von In Paragraph eins, Ziffer eins, wird der Betrag von ?146 Euro? durch den Betrag von ?161 Euro? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Z 2 lit. a wird der Betrag von In Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, wird der Betrag von ?121 Euro? durch den Betrag von ?133 Euro? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Z 2 lit. b wird der Betrag von In Paragraph eins, Ziffer 2, Litera b, wird der Betrag von ?109 Euro? durch den Betrag von ?120 Euro? ersetzt.

4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag von ?12 Euro? durch den Betrag von ?13 Euro? ersetzt.

5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag von In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Betrag von ?29 Euro? durch den Betrag von ?32 Euro? ersetzt.

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