Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2022/23 (COVID-19-Schulverordnung 2022/23 ? C-SchVO 2022/23) erlassen und die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22 geändert wird

328. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2022/23 (COVID-19-Schulverordnung 2022/23 ? C-SchVO 2022/23) erlassen und die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22 geändert wirdArtikel 1Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2022/23 (COVID-19-Schulverordnung 2022/23 ? C-SchVO 2022/23) Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, der §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, der §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 und des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 6,, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, der Paragraphen 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, der Paragraphen 5, Absatz 3,, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, des Paragraph 72 b, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, und des Paragraph 16 e, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, sowie des Paragraph 119, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:

1. TeilAllgemeine BestimmungenZiel§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt schulorganisatorische, schulunterrichtsrechtliche und schulzeitrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 im Schulwesen.

Geltungsbereich§ 2.Paragraph 2,

Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, (im Folgenden: SchOG) sowie in Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, sowie im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 geregelten öffentlichen und privaten Schulen. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, (im Folgenden: SchOG) sowie in Art. römisch fünf Ziffer 2, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, sowie im Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, geregelten öffentlichen und privaten Schulen.

Begriffsbestimmungen§ 3.Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.Ziffer eins unter Schülerinnen und Schülern die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Schulunterrichtsgesetz ? SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, sowie Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge ? SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997;unter Schülerinnen und Schülern die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Schulunterrichtsgesetz ? SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, sowie Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge ? SchUG-BKV, BGBl. römisch eins Nr. 33/1997;2.Ziffer 2unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf Freiflächen einschließlich von Orten zur Durchführung des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen oder von Schulveranstaltungen;3.Ziffer 3unter Mund-Nasen-Schutz (MNS) eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung;4.Ziffer 4unter Maske eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard;5.Ziffer 5unter Lehr- und Verwaltungspersonal alle Personen, die in einer Schule Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen haben, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung, einschließlich der mit Aufgaben der Qualitätssicherung betraute, und Personen mit psychosozialen und unterstützenden Aufgaben (zB Assistenzen, Jugend- und Lehrlingscoaches, Trainerinnen und Trainer, Lernhelferinnen und Lernhelfer externer Vereine) und Gesundheitspersonal sowie Studierende der Lehramtsstudien im Rahmen des praxisschulmäßigen Unterrichts;6.Ziffer 6unter ärztlicher Bestätigung eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung welche neben Ort und Datum der Ausstellung nachprüfbar zumindest den ausstellenden Arzt, die Person, auf welche sich die Bestätigung bezieht, und die, sich aus der unmittelbaren Untersuchung ergebenden, Gründe für die ärztliche Entscheidung enthält.Arten des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr§ 4.Paragraph 4,

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gelten

1.Ziffer einsein Nachweisa)Litera aüber ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf oderb)Litera büber ein negatives Ergebnis eines Antigentests einer befugten Stelle auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf oderc)Litera cüber ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, oderd)Litera düber ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;2.Ziffer 2Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgtea)Litera aZweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf, oderb)Litera bweitere Impfung, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf;3.Ziffer 3Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde.Hygiene- und Präventionskonzept§ 5.Paragraph 5,

  • (1)Absatz einsAn jeder Schule ist bis zum Ende der ersten beiden Schulwochen des Schuljahres 2022/23 durch die Schulleitung ein Hygiene- und Präventionskonzept zu erstellen. Die Einhaltung der Hygiene- und Präventionsmaßnahmen ist durch die Schulleitung zu gewährleisten, welche als Hygiene- und Präventionsbeauftragter tätig wird; diese kann eine Lehrperson als Hygiene- und Präventionsbeauftragten ermächtigen.
  • (2)Absatz 2Das Hygiene- und Präventionskonzept hat jedenfalls1.Ziffer einsein Lüftungskonzept, das für Bewegung und Sport sowie bei Singen...
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