Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

327. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2022, wird verordnet:Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung ? NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 13/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung ? NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 6, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

?Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels ?Rot-Weiß-Rot ? Karte plus? gemäß § 50a Abs. 3 NAG genügt abweichend von Satz 1 hinsichtlich der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (§ 7 Abs. 1 Z 1) auch eine beglaubigte Abschrift davon.??Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels ?Rot-Weiß-Rot ? Karte plus? gemäß Paragraph 50 a, Absatz 3, NAG genügt abweichend von Satz 1 hinsichtlich der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) auch eine beglaubigte Abschrift davon.?

2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 1 entfällt die Z 2 und erhalten die Ziffern 3 bis 7 die Ziffernbezeichnungen In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt die Ziffer 2 und erhalten die Ziffern 3 bis 7 die Ziffernbezeichnungen ?2.? bis ?6.?.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 1 wird in Z 3 (neu) nach dem Wort In Paragraph 7, Absatz eins, wird in Ziffer 3, (neu) nach dem Wort ?erforderlichenfalls? das Wort ?Geburtsurkunde,? und in den Z 4 (neu), 5 (neu) und 6 (neu) jeweils nach der Ziffernbezeichnung das Wort und in den Ziffer 4, (neu), 5 (neu) und 6 (neu) jeweils nach der Ziffernbezeichnung das Wort ?erforderlichenfalls? eingefügt.

4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 2 wird das Zitat In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Zitat ?Abs. 1 Z 5 oder 7??Abs. 1 Ziffer 5, oder 7? durch das Zitat ?Abs. 1 Z 4 oder 6??Abs. 1 Ziffer 4, oder 6? ersetzt.

5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 4 wird das Zitat In Paragraph 7, Absatz 4, wird das Zitat ?Abs. 1 Z 4 bis 7??Abs. 1 Ziffer 4 bis 7? durch das Zitat ?Abs. 1 Z 3 bis 6??Abs. 1 Ziffer 3 bis 6? ersetzt.

6.Novellierungsanordnung 6, In § 8 Z 7 lit. c wird das Wort In Paragraph 8, Ziffer 7, Litera c, wird das Wort ?Schuljahr? durch das Wort ?Unterrichtsjahr? ersetzt.

7.Novellierungsanordnung 7, In § 9 wird im...

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