Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle

326. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle

Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SVAuf Grund des Paragraph 6, Absatz 4, des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien, dem Bundesminister für Arbeit, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:EG), Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien, dem Bundesminister für Arbeit, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Gegenstand§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Höhe und die Verrechnung des Kostenersatzes, der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) für seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und Zugangsstelle gebührt.

Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,

In dieser Verordnung bedeuten die Ausdrücke

1.Ziffer eins?DO. A? die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005;2.Ziffer 2?Basisjahr? das dem ersten Jahr eines Zweijahreszeitraumes vorangegangene Kalenderjahr;3.Ziffer 3?SED? eines oder mehrere strukturierte elektronische Dokumente in einem Format, das für den elektronischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit konzipiert wurde;4.Ziffer 4?Träger? die nach den §§ 4 und 5 SV-EG bezeichneten Rechtsträger und Sozialversicherungsträger.?Träger? die nach den Paragraphen 4 und 5 SV-EG bezeichneten Rechtsträger und Sozialversicherungsträger.

Sonst haben die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe jene Bedeutung, die ihnen nach § 1 SVSonst haben die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe jene Bedeutung, die ihnen nach Paragraph eins, SV-EG zukommt.

Kostenersatzpflichtige Träger§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsKostenersatzpflichtig für die Tätigkeit des Dachverbandes1.Ziffer einsals Verbindungsstelle sind jene Träger, für die der Dachverband nach § 4 SV-EG Verbindungsstelle ist,als Verbindungsstelle sind jene Träger, für die der Dachverband nach Paragraph 4, SV-EG Verbindungsstelle ist,
  • 2.Ziffer 2als Zugangsstelle sind jene Träger, für die der Dachverband nach § 5 SV-EG Zugangsstelle ist; sind Koordinierungsstellen nach § 5 Abs. 7 SV-EG eingerichtet, so treten diese an die Stelle der von ihnen zu koordinierenden Träger.als Zugangsstelle sind jene Träger, für die der Dachverband nach Paragraph 5, SV-EG Zugangsstelle ist; sind Koordinierungsstellen nach Paragraph 5, Absatz 7, SV-EG eingerichtet, so treten diese an die Stelle der von ihnen zu koordinierenden Träger.
  • (2)Absatz 2Besteht nach einem kostenersatzpflichtigen Träger ein Rechtsnachfolger, so sind die offenen Kostenersätze von diesem zu leisten.
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