Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Ausländerbeschäftigungsverordnung geändert wird

325. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Ausländerbeschäftigungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ? AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ? AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,, wird verordnet:

Die Ausländerbeschäftigungsverordnung ? AuslBVO, BGBl. Nr. 609/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 263/2019, wird wie folgt geändert:Die Ausländerbeschäftigungsverordnung ? AuslBVO, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 6 lautet:Paragraph eins, Ziffer 6, lautet:

?6.Ziffer 6Ausländerinnen und Ausländer, die über ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen und in Österreich eine Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf oder im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe ? GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 erfolgreich absolviert haben und nach dem GuKG zur Berufsausübung berechtigt sind;?Ausländerinnen und Ausländer, die über ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen und in Österreich eine Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf oder im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe ? GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, erfolgreich absolviert haben und nach dem GuKG zur Berufsausübung berechtigt sind;?

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