Bundesgesetz über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

150. Bundesgesetz über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

Der Nationalrat hat beschlossen:

Verfassungsbestimmung§ 1.Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Art. 14b Abs. 4 und 5 B Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Artikel 14 b, Absatz 4 und 5 B-VG ist nicht anzuwenden.

Genehmigungen§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz ist zuständig für die Erteilung von in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vorgesehenen Genehmigungen zur Vergabe sowie der Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen durch1.Ziffer einsöffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 ? BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018,öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 ? BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,,
  • 2.Ziffer 2Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 ? BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, undAuftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 ? BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, und3.Ziffer 3Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 ? BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012.Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 ? BVergGVS 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,.
  • (2)Absatz 2Anträge von Auftraggebern nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind schriftlich bei der Bundesministerin für Justiz zu stellen. Die Bundesministerin für Justiz entscheidet über Anträge mit Bescheid.Anträge von Auftraggebern nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind schriftlich bei der Bundesministerin für Justiz zu stellen. Die Bundesministerin für Justiz entscheidet über Anträge mit Bescheid.
  • (3)Absatz 3Die Bundesregierung kann mit Verordnung die Vergabe bzw. die...
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