Bundesgesetz über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

150. Bundesgesetz über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

Der Nationalrat hat beschlossen:

Verfassungsbestimmung§ 1.Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Art. 14b Abs. 4 und 5 B Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Artikel 14 b, Absatz 4 und 5 B-VG ist nicht anzuwenden.

Genehmigungen§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz ist zuständig für die Erteilung von in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vorgesehenen...
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