Verordnung der Bundesregierung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

375. Verordnung der Bundesregierung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. I Nr. 150/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2022,, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen§ 1.Paragraph eins,

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.Ziffer einsAufträge sinda)Litera aAufträge gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 ? BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, undAufträge gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 ? BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, undb)Litera bAufträge gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 ? BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012.Aufträge gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 ? BVergGVS 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,.2.Ziffer 2Auftraggeber sinda)Litera aöffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gemäß dem BVergG 2018,b)Litera bAuftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 ? BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, undAuftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 ? BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, undc)Litera cAuftraggeber gemäß dem BVergGVS 2012.3.Ziffer 3Konzessionsverträge sind Konzessionsverträge gemäß dem BVergGKonz 2018.4.Ziffer 4Sanktionierte Personen sind folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen:a)Litera arussische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;b)Litera bjuristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50% unmittelbar oder mittelbar von einer der unter lit. a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden;juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50% unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Litera a, genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden;c)Litera cnatürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter lit. a oder b...

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