Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Wissensbilanz-Verordnung 2016 geändert wird

356. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Wissensbilanz-Verordnung 2016 geändert wird

Aufgrund der §§ 13 Abs. 6 und 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 13, Absatz 6 und 16 Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, wird verordnet:

Die Wissensbilanz-Verordnung 2016 ? WBV 2016, BGBl. II Nr. 97/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019, wird wie folgt geändert:Die Wissensbilanz-Verordnung 2016 ? WBV 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 entfällt die Wort- und Zeichenfolge In Paragraph eins, entfällt die Wort- und Zeichenfolge ?und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004,??und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß DUK-Gesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,,?.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge ?1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem Auslandsaufenthalt? durch die Wort- und Zeichenfolge ?1.B.1 Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 1 Z 8 wird die Wort- und Zeichenfolge In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, wird die Wort- und Zeichenfolge ?1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem Auslandsaufenthalt? durch die Wort- und Zeichenfolge ?1.B.1 Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals? ersetzt.

4.Novellierungsanordnung 4, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  • ?(2)Absatz 2Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Kennzahlen haben die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, unbeschadet der kennzahlenmäßigen Erfassung auf Ebene der Gesamtuniversität, ergänzend folgende Kennzahlen auf Ebene der Medizinischen Fakultät als Datenbedarf gemäß § 14 zu liefern, unter der Maßgabe, dass diese Kennzahlen auch im Sinne des § 5 Abs. 12 qualitativ zu interpretieren sind:Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Kennzahlen haben die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, unbeschadet der kennzahlenmäßigen Erfassung auf Ebene der Gesamtuniversität, ergänzend folgende Kennzahlen auf Ebene der Medizinischen Fakultät als Datenbedarf gemäß Paragraph 14, zu liefern, unter der...
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