Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung hinsichtlich der Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und von kostendeckenden Gebühren für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse (TabGebV) geändert wird (Tabakgebührenverordnung 2022 ? TabGebV 2022)

388. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung hinsichtlich der Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und von kostendeckenden Gebühren für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse (TabGebV) geändert wird (Tabakgebührenverordnung 2022 ? TabGebV 2022) Aufgrund der §§ 9 Abs. 9 und 10a Abs. 7 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2019, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Aufgrund der Paragraphen 9, Absatz 9 und 10a Absatz 7, Ziffer eins, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2019,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung hinsichtlich der Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und von kostendeckenden Gebühren für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse (TabGebV), BGBl. II Nr. 43/2017, wird wie folgt geändert:Die Verordnung hinsichtlich der Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und von kostendeckenden Gebühren für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse (TabGebV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge Dem Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Wortfolge ?an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH jährlich bis spätestens 15. Juni? die Wortfolge ?mittels des bereitgestellten Onlineformulares?, eingefügt.

2. Dem § 2 Abs. 2 wird nach der WortfolgeDem Paragraph 2, Absatz 2, wird nach der Wortfolge ?jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres? die Wortfolge ?über das bereitgestellte elektronische Meldeportal? eingefügt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 8 Z 1 wird die Wortfolge In Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, wird die Wortfolge ?Inspektions- und Kontrolltätigkeiten? durch das Wort ?Kontrolltätigkeiten? ersetzt.

4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

?Wird mit einem Antrag die Zulassung...

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