Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung) geändert wird

386. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung) geändert wird

Auf Grund §§ 55p Abs. 1 und 133 Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:Auf Grund Paragraphen 55 p, Absatz eins und 133 Absatz 6, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung), in der Fassung des Amtsblatts zur Wiener Zeitung, Nr. 22/2008, zuletzt geändert durch das BGBl. II Nr. 385/2017, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung), in der Fassung des Amtsblatts zur Wiener Zeitung, Nr. 22/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 Z 3, 8 und 12 entfallen. Die Ziffern 4, 5, 6, 7, 9, 13, 14 erhalten die Bezeichnungen Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,, 8 und 12 entfallen. Die Ziffern 4, 5, 6, 7, 9, 13, 14 erhalten die Bezeichnungen ?3.?, ?4.?, ?5.?, ?6.?, ?7.?, ?12.?, und ?13.?.

2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

?3.Ziffer 3bodenbedeckender Bewuchs (Bodenbedeckung): im Boden verwurzelte lebende oder tote Pflanzen mit flächenhafter Bedeckung des Bodens.?

3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 2 werden zwischen Z 7 und Z 10 folgende Z 8 und 9 eingefügt:In Paragraph eins, Absatz 2, werden zwischen Ziffer 7 und Ziffer 10, folgende Ziffer 8 und 9 eingefügt:

?8.Ziffer 8leichtlösliche stickstoffhältige Düngemittel: Düngemittel, in denen der darin enthaltene Stickstoff einen Anteil von mehr als 20% in Form der leichtlöslichen Stickstoffverbindungen Nitrat-N, Ammonium-N oder Carbamid-N (= Harnstoff) aufweist. Zu diesen Düngemitteln zählen Mineraldünger (auch in flüssiger Form), flüssige Wirtschaftsdünger (Jauche, Gülle), Legehühnerfrischkot, der Feststoffanteil aus separierten Güllen, Biogasgüllen und Gärrückstände. Die für diese Düngemittel geltenden Regelungen sind auch für die Ausbringung von nicht entwässertem Klärschlamm anzuwenden.9.Ziffer 9langsam lösliche stickstoffhältige Düngemittel: Düngemittel, in denen der darin enthaltene Stickstoff einen Anteil von weniger als 20% in Form der leichtlöslichen Stickstoffverbindungen Nitrat-N, Ammonium-N oder Carbamid-N (= Harnstoff) aufweist. Zu diesen Düngemitteln zählen Festmist, Legehühnertrockenkot, Kompost, Carbokalk sowie andere Sekundärrohstoffe und organische Düngemittel sowie der Feststoffanteil aus Gärrückständen der Wein- und Obstverarbeitung. Die für diese Düngemittel geltenden Regelungen sind auch für die Ausbringung von entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost anzuwenden.?

4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 2 Z 10 wird die Wortfolge In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10, wird die Wortfolge ?Mineralischer Dünger? durch das Wortfolge ?Mineralischer stickstoffhältiger Dünger? ersetzt und vor dem Wort ?Nährstoffe? das Wort ?stickstoffhältige? eingefügt.

5.Novellierungsanordnung 5, § 1 Abs. 2 Z 12 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12, lautet:

?12.Ziffer 12Stickstoff ? jahreswirksam: ist für Wirtschaftsdünger das Produkt aus Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste gemäß Anlage 4 sowie der Ausbringungsverluste (13% für Gülle, Biogasgülle und Jauche sowie 9% für Stallmist und Kompost des Stickstoffgehalts von Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste) multipliziert mit dem Faktor der Jahreswirksamkeit. Der Faktor der Jahreswirksamkeit beträgt für Stallmist 50%, für Rottemist 30%, für Kompost 10%, für Jauche 100%, für Rindergülle 70%, für Schweinegülle 80% und für Hühnergülle 85%. Der Faktor der Jahreswirksamkeit für Biogasgülle und Gärrückstände mit überwiegenden Anteilen aus tierischen Ausscheidungen entspricht dem Faktor des überwiegenden Anteils der tierischen Ausscheidung. Der Faktor der Jahreswirksamkeit für nicht entwässerten Klärschlamm (TM-Gehalt 15%) dem Faktor für Stallmist. Bei mineralischen stickstoffhältigen Düngemitteln sind 100% des Stickstoffs jahreswirksam.?

6.Novellierungsanordnung 6, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:

?§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsFür das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Ackerflächen, ausgenommen Ackerfutterflächen, gilt:1.Ziffer einsDas Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab der Ernte der Hauptfrucht verboten. Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten bis 31. Oktober zulässig, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist.
  • 2.Ziffer 2Das Ausbringen von langsam löslichen, stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab dem 30. November verboten.3.Ziffer 3Der Zeitraum, in dem stickstoffhältige Düngemitteln nicht ausgebracht werden dürfen, endet am 15. Februar des Folgejahres. Abweichend davon ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum-Weizen, Raps und Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie ab dem 1. Februar des Folgejahres wieder zulässig.
  • (2)Absatz 2Auf Grünland und Ackerfutterflächen ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln ab 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
  • (3)Absatz 3Auf in den Abs. 1 und 2 nicht angeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten. Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.Auf in den Absatz eins und 2 nicht angeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten. Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
  • (4)Absatz 4Weiterreichende Vorgaben gemäß § 4 (Verbot der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden) und gemäß § 7 (zeitliche und mengenmäßige bedarfsgerechte Düngung) sowie strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten gemäß §§ 34 und 35 WRG 1959 bleiben unberührt.?Weiterreichende Vorgaben gemäß Paragraph 4, (Verbot der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden) und gemäß Paragraph 7, (zeitliche und mengenmäßige bedarfsgerechte Düngung) sowie strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten gemäß Paragraphen 34 und 35 WRG 1959 bleiben unberührt.?
  • 7.Novellierungsanordnung 7, § 3 samt Überschrift lautet:Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

    ?Verfahren für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsDie Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln darf nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor dem Anbau erfolgen. Stickstoffgaben, die nach Abzug der Stall- und Lagerverluste mehr als 100 kg Nitrat-N, Ammonium-N oder Carbamid-N je Hektar und Jahr enthalten, sind zu teilen. Die Berechnung des Ammonium-N aus Wirtschaftsdüngern und sonstigen organischen Düngern erfolgt gemäß Anlage 2. Ausgenommen von der Gabenteilung sind stickstoffhältige Düngemittel mit physikalisch oder chemisch verzögerter Stickstofffreisetzung und Stickstoffgaben bei Hackfrüchten und Gemüsekulturen, wenn der Boden eine mittlere bis hohe Sorptionskraft ? dh. einen mehr als 15%-igen Tonanteil ? aufweist.
  • (2)Absatz 2Bei der Düngung ist auf die Genauigkeit der Düngerverteilung auf die Fläche entsprechend nachfolgenden Bestimmungen sorgfältig zu achten.1.Ziffer einsGeräte zum Ausbringen der Düngemittel müssen eine sachgerechte Mengenbemessung und Verteilung gewährleisten.
  • 2.Ziffer 2Bei der Auswahl der Geräte ist hinsichtlich des Bodendrucks auf die Gelände- und Bodenbeschaffenheit angemessen Rücksicht zu nehmen.
  • (3)Absatz 3Die Einarbeitung im Zuge der Ausbringung von Gülle, Jauche, Biogasgülle, Gärresten, nicht stabilisierten Harnstoffdüngern und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne bodenbedeckenden Bewuchs hat möglichst binnen vier Stunden zu erfolgen und ist bis spätestens zwölf Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung abzuschließen. Strengere Vorgaben aufgrund anderer bundesrechtlicher Bestimmungen, insbesondere des Emissionsgesetzes Luft 2018 (EG L 2018), BGBl. I Nr. 75/2018, bleiben unberührt.Die Einarbeitung im Zuge der Ausbringung von Gülle, Jauche, Biogasgülle, Gärresten, nicht stabilisierten Harnstoffdüngern und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne bodenbedeckenden Bewuchs hat möglichst binnen vier Stunden zu erfolgen und ist bis spätestens zwölf Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung abzuschließen. Strengere Vorgaben aufgrund anderer bundesrechtlicher Bestimmungen, insbesondere des Emissionsgesetzes Luft 2018 (EG L 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2018,, bleiben unberührt.
  • (4)Absatz 4Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln auf einem Schlag, der in dem zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzenden Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von mehr als 10% aufweist, darf nur unter Einhaltung der Abs. 5 bis 7 erfolgen.Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln auf einem Schlag, der in dem zur Böschungsoberkante des Gewässers...
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