Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung) geändert wird
386. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung) geändert wird
Auf Grund §§ 55p Abs. 1 und 133 Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:Auf Grund Paragraphen 55 p, Absatz eins und 133 Absatz 6, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird verordnet:
Die Verordnung über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung), in der Fassung des Amtsblatts zur Wiener Zeitung, Nr. 22/2008, zuletzt geändert durch das BGBl. II Nr. 385/2017, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung), in der Fassung des Amtsblatts zur Wiener Zeitung, Nr. 22/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 Z 3, 8 und 12 entfallen. Die Ziffern 4, 5, 6, 7, 9, 13, 14 erhalten die Bezeichnungen Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,, 8 und 12 entfallen. Die Ziffern 4, 5, 6, 7, 9, 13, 14 erhalten die Bezeichnungen ?3.?, ?4.?, ?5.?, ?6.?, ?7.?, ?12.?, und ?13.?.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
?3.Ziffer 3bodenbedeckender Bewuchs (Bodenbedeckung): im Boden verwurzelte lebende oder tote Pflanzen mit flächenhafter Bedeckung des Bodens.?
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 2 werden zwischen Z 7 und Z 10 folgende Z 8 und 9 eingefügt:In Paragraph eins, Absatz 2, werden zwischen Ziffer 7 und Ziffer 10, folgende Ziffer 8 und 9 eingefügt:
?8.Ziffer 8leichtlösliche stickstoffhältige Düngemittel: Düngemittel, in denen der darin enthaltene Stickstoff einen Anteil von mehr als 20% in Form der leichtlöslichen Stickstoffverbindungen Nitrat-N, Ammonium-N oder Carbamid-N (= Harnstoff) aufweist. Zu diesen Düngemitteln zählen Mineraldünger (auch in flüssiger Form), flüssige Wirtschaftsdünger (Jauche, Gülle), Legehühnerfrischkot, der Feststoffanteil aus separierten Güllen, Biogasgüllen und Gärrückstände. Die für diese Düngemittel geltenden Regelungen sind auch für die Ausbringung von nicht entwässertem Klärschlamm anzuwenden.9.Ziffer 9langsam lösliche stickstoffhältige Düngemittel: Düngemittel, in denen der darin enthaltene Stickstoff einen Anteil von weniger als 20% in Form der leichtlöslichen Stickstoffverbindungen Nitrat-N, Ammonium-N oder Carbamid-N (= Harnstoff) aufweist. Zu diesen Düngemitteln zählen Festmist, Legehühnertrockenkot, Kompost, Carbokalk sowie andere Sekundärrohstoffe und organische Düngemittel sowie der Feststoffanteil aus Gärrückständen der Wein- und Obstverarbeitung. Die für diese Düngemittel geltenden Regelungen sind auch für die Ausbringung von entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost anzuwenden.?
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 2 Z 10 wird die Wortfolge In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10, wird die Wortfolge ?Mineralischer Dünger? durch das Wortfolge ?Mineralischer stickstoffhältiger Dünger? ersetzt und vor dem Wort ?Nährstoffe? das Wort ?stickstoffhältige? eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 1 Abs. 2 Z 12 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12, lautet:
?12.Ziffer 12Stickstoff ? jahreswirksam: ist für Wirtschaftsdünger das Produkt aus Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste gemäß Anlage 4 sowie der Ausbringungsverluste (13% für Gülle, Biogasgülle und Jauche sowie 9% für Stallmist und Kompost des Stickstoffgehalts von Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste) multipliziert mit dem Faktor der Jahreswirksamkeit. Der Faktor der Jahreswirksamkeit beträgt für Stallmist 50%, für Rottemist 30%, für Kompost 10%, für Jauche 100%, für Rindergülle 70%, für Schweinegülle 80% und für Hühnergülle 85%. Der Faktor der Jahreswirksamkeit für Biogasgülle und Gärrückstände mit überwiegenden Anteilen aus tierischen Ausscheidungen entspricht dem Faktor des überwiegenden Anteils der tierischen Ausscheidung. Der Faktor der Jahreswirksamkeit für nicht entwässerten Klärschlamm (TM-Gehalt 15%) dem Faktor für Stallmist. Bei mineralischen stickstoffhältigen Düngemitteln sind 100% des Stickstoffs jahreswirksam.?
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
?§ 2.Paragraph 2,
7.Novellierungsanordnung 7, § 3 samt Überschrift lautet:Paragraph 3, samt Überschrift lautet:
?Verfahren für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen§ 3.Paragraph 3,
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